Mikado Fahndung war rechtmäßig
Mikado Fahndung | 2. April 2009 — … teilt das Bundesverfassungsgericht in einer Pressemitteilung mit, nachdem die Verfassungsbeschwerden gegen die Aktion “Mikado…
Die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgende Einstellung von Kreditkartendaten in einen maschinellen Suchlauf stellt noch keinen Eingriff in das Recht der betroffenen Kreditkarteninhaber auf informationelle Selbstbestimmung dar. Denn es ist möglich, dass die Daten mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien nicht als Treffer angezeigt und der Staatsanwaltschaft daher auch nicht übermittelt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall entschieden, in dem es um die Ermittlung von Tätern gegangen war, die sich in den Besitz kinderpornografischer Schriften gebracht haben (Beschluss vom 17.02.2009, Az.: 2 BvR 1372/07 und 2 BvR 1745/07).
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Halle leitete im Jahr 2006 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein, nachdem sie auf eine Internetseite aufmerksam geworden war, die den Zugang zu kinderpornografischen Inhalten vermittelte. Der Zugang zur Internetseite kostete 79,99 US-Dollar, die von den Kunden per Kreditkarte gezahlt werden mussten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens schrieb der ermittelnde Staatsanwalt die Kreditinstitute an, die Mastercard- und Visa-Kreditkarten in Deutschland ausgeben. Er forderte sie auf, alle Kreditkartenkonten anzugeben, die seit dem 01.03.2006 eine Abbuchung von 79,99 US-Dollar zugunsten der philippinischen Bank aufwiesen, über die der Geldtransfer für den Betreiber der Internetseite unter einer bestimmten Empfänger-Kennziffer abgewickelt wurde. Die Unternehmen ermittelten insgesamt 322 Karteninhaber, deren Daten an die Staatsanwaltschaft weitergegeben wurden.
Karteninhaber rügen Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbesetimmung
Die Beschwerdeführer sind Karteninhaber der von der Staatsanwaltschaft kontaktierten Unternehmen und waren unter den insgesamt etwa 20 Millionen Kunden, die von der obigen Suchanfrage berührt wurden. Die Daten der Beschwerdeführer wurden jedoch nicht an die Staatsanwaltschaft weitergegeben. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sie die Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die Zweite Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Einstellen von Daten in maschinellen Suchlauf greift nicht in informationelle Selbstbestimmung ein
Die Abfrage der Kreditkartendaten durch die Staatsanwaltschaft stelle keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer dar, so das BVerfG. Ihre Kreditkartendaten seien bei den Unternehmen nur maschinell geprüft worden, mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien aber nicht als Treffer angezeigt und der Staatsanwaltschaft daher auch nicht übermittelt worden. Für die Annahme eines Eingriffs genüge es nicht, dass die Daten bei den Unternehmen in einen maschinellen Suchlauf eingestellt würden. Denn im Fall der Beschwerdefü…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. April 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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Peter Kehl | 6. Juni 2009 — Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17.02.2009 (Az. 2 BvR 1372, 1745/07) die Verfassungsbeschwerden gegen die Kreditdatenabfrage d…
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