Unterhalt Drittelmethode: Paukenschlag aus Karlsruhe - Die Grenzen der Auslegung
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In seiner bereits vorgestern hier vorgestellten Entscheidung vom 25.01.2011, Az. 1 BvR 918/10 (hier auch die Pressemeldung dazu) kassiert das BVerfG die Rechtsprechung des BGH zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" und zur "Dreiteilung" für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige sowohl seiner geschiedenen als auch seiner aktuellen Ehefrau Unterhalt zu leisten hat. Hier die Details: Das BVerfG weisst darauf hin, dass auch nach der Unterhaltsreform die Höhe des Ehegattenunterhalts vierstufig zu ermitteln ist. Zunächst ist der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln, anschließend die Frage zu klären, ob er bedürftig ist, dann weiter, ob der in Anspruch genommene auch leistungsfähig ist und in einem vierten Schritt schließlich, ob diese Leistungsfähigkeit auch noch angesichts der Ansprüche weiterer Unterhaltsberechtigter im vollen Umfang besteht ( Verteilung im Mangelfall). Grundsätzlich wird der nacheheliche Unterhalt - solange nicht § 1578 b BGB eine Herabsetzung vom eheangemessenen auf den angemessenen Bedarf gebietet - auch nach der Reform auf der Basis der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung ermittelt. Danach eingetretene Veränderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn sie entweder im Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und dies Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte; oder aber die Änderungen stellten das Surrogat einer zuvor erbrachten Haushaltsführung dar. Von diesem Ermittlungs-Schema sei der Gesetzgeber - so das BVerfG - auch bei der Reform von 2007 nicht abgewichen. Zwar habe er ersichtlich die Zweitfamilien finanziell entlasten wollen, hierfür aber einerseits verschärfte Anforderungen an die Verpflichtung der geschiedenen Ehefrau zur Erwerbstätigkeit normiert ( geänderter § 1570 BGB) und andererseits die Möglichkeit der Begrenzung aller Unterhaltsansprüche geschaffen, in dem er § 1578 b BGB ins Gesetz eingefügt habe. Mehr habe der Gesetzgeber ersichtlich zur Entlastung der Zweitfamilien nicht tun wollen. Im Übrigen habe es beim Schutz der geschiedenen Ehefrau bleiben sollen. Diesen Willen des Gesetzgebers habe der BGH jedoch mit seiner Lehre von den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen in Kombination mit der Dreiteilungsmethode unterlaufen: Er definiere nicht nur den Bedarf des geschiedenen Ehegatten anders, als das Gesetz das wolle ( § 1578 I 1 BGB: "...bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen"), in dem er eben diese "ehelichen Lebensverhältnisse" plötzlich "wandelbar" mache. Hinzu komme, dass er die Prüfungsschritte eins ( Bedarf) und drei (Leistungsfähigkeit) zusammenziehe. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass der Umstand, dass der Unterhaltspflichtige noch anderen Personen Unterhalt leisten müsse, nur bei der Leistungsfähigkeit bzw. im Rahmen der Verteilung nach § 1609 BGB berücksichtigt werde. Nun ziehe der BGH die Berücksichtigung dieses Umstands in die Bedarfsermittlu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Februar 2011 auf http://fokus-familienrecht.blogspot.com.
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