BVerfG: eBay ist auch Anwalts Liebling!

Das Gros der Artikelangebote bei eBay befasst sich mit dem Verkauf von Waren. Bisweilen werden auch sonstige Leistungen über den Online-Marktplatz feilgeboten. Aber kann es zulässig sein, dass auch ein Rechtsanwalt seine Beratungsleistungen in der Gestalt einer Online-Auktion anpreist? Zu dieser berufsrechtlichen Frage hat sich jetzt das BVerfG geäußert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.02.2008 - 1 BvR 1886/06) und somit Rechtsanwälten/-innen den Weg zur Mandantengewinnung per Klick geebnet.

Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht und bot seine Beratungsleistungen in der Form von Online-Auktionen an - und zwar konkret zwei "Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen" mit Startpreisen von EUR 1,- bzw. EUR 75,- und einen "Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)" mit einem Startpreis von EUR 500,-.

Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Beschwerdeführer eine Rüge mit der Begründung, die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in der Form von Online-Auktionen sei berufsrechtswidrig. Das Anwaltsgericht bestätigte die Rüge, wurde nun jedoch durch das BVerfG aufgehoben.

So hat die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG festgestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen. Der Entscheidung der Verfassungshüter lagen dabei im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts - schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt - nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall. Ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungs-leistungen in einem Internetauktionshaus kann auch nicht auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend. Für eine … » Vollständiger Artikel
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Themen: Ebay , Bverfg , Amazon , Marktplatz
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 5. März 2008 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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