BVerfG: Daten unverzüglich löschen

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die wahrscheinlich spannendste Entscheidung des Jahres verkündet.

Die durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 eingeführten Paragrafen §§ 113a, 113b TKG und § 100g StPO zur Vorratsdatenspeicherung verstoßen gegen Artikel 10 Abs. 1 Grundgesetz und sind somit nichtig.

Die Daten sind “unverzüglich zu löschen”, fordert das BVerfG.

Noch spannender ist die Frage, wie sich das Urteil auf laufende (Straf-)Verfahren auswirkt. Man denke nur an die massenhaften Verfahren der Rechteinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken, die oft allein wegen der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung an die Daten der Anschlussinhaber gelangt waren.

Schlagworte: AG, Bürgerrechte, Datenschutz, Presse, Strafrecht, Telekommunikationsrecht, Urheber, Urteil, Verfassung, VG Verwandte Artikel LG Hamburg, Urteil v. 26.06.2009 – 324 O 586/08 – "Berichtserstattung über den verurteilten Mörde… » Vollständiger Artikel
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Themen: Datenschutz , Presse , Urteil , Bürgerrechte , Bundesverfassungsgericht , LG Hamburg , Urheber , Verfassung , Schauspieler
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 2. März 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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