BVerfG: „Bunte“ darf über Urlaubsort prominenter Prinzessin Caroline von Hannover berichten – Entscheidungen der Zivilgerichte verstoßen gegen Meinungs- und Pressefreiheit des Verlages

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2 GG

Mit Beschluss vom 08.12.2011 hat das BVerfG (Az. 1 BvR 927/08) entschieden, dass die zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über eine Prominente (hier: Prinzessin Caroline von Hannover), die in einen Landschaftsbericht eingebunden ist, verfassungswidrig ist.

Zum Sachverhalt:

Der Burda-Verlag veröffentlichte 2007 in der Zeitschrift „Bunte“ einen Artikel über die Skiregion Arlberg. Der Bericht enthält u.a. Informationen über die Landschaft, die Hotels und deren Eigentümer. Zudem berichtet die „Bunte“ über mehrere prominente Personen, die in der Region ihren Urlaub verbringen. Über Prinzessin Caroline von Hannover (Caroline von Monaco) wird geschrieben, sie fahre „als Dauergast jedes Jahr in Zürs Ski – meist mit Familie“, trage ihre Skier selbst und sei auf der Terrasse eines bestimmten Hotels beim Mittagsbuffet anzutreffen als „unauffällig auftretende Caroline im Skianzug“. Gegen diese Berichterstattung ging Caroline zivilrechtlich vor und erreichte die Untersagung der Wortberichterstattung wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (LG Berlin, Urt. v. 23.10.2007 – 27 O 701/07; KG, Beschl. v. 28.02.2008 – 10 U 263/07).

Der Verlag sieht sich durch die Untersagung der Berichterstattung in seinem Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 verletzt und legte die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.

Das BVerfG erkennt in der Untersagung eine Verletzung des Verlages in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und hebt die vorherigen Zivilgerichtsentscheidungen daher auf. Es verweist die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück.

Zur Begründung führen die Karlsruher Richter aus:

„Das Landgericht – dessen Begründung sich das Kammergericht „uneingeschränkt anschließt“ – trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht den Schwerpunkt des Artikels bildeten, sondern ihnen nur eine illustrierende Bedeutung im Rahmen eines allgemeinen Berichts über das Skigebiet Arlberg und sein Publikum zukam. Gegenstand des Gesamtartikels ist ein Bericht über die Skiregion Arlberg, ihre Landschaft, die Hotels und ihre Eigentümer sowie dabei auch darüber, dass viele Prominente in dieser Region Urlaub machen. Im Rahmen eines solchen Berichts kann ein Informationsinteresse daran, dass nicht nur allgemein die Anziehungskraft der Gegend auf Prominente behauptet wird, sondern konkretisierend auch mitgeteilt wird, welche Gäste die Urlaubsregion besuchen, nicht ohne weiteres verneint werden. Dies gilt umso mehr, als darüber der Leserschaft im Gewand eines unterhaltenden Beitrags anhand von Informationen über den Urlaub Prominenter, die für große Teile der Bevölkerung Leitbild- oder Kontrastfunktion haben, die Frage nach Art und Ort der Urlaubsgestaltung angesprochen und damit Anlass fü…

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Themen: Berlin , Landgericht , Berichterstattung , Caroline Von Monaco , Caroline Von Hannover , Hotels
Rechtsgebiet: Presserecht

Erschienen 30. Dezember 2011 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.

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