BVerfG: Bundesnetzagentur darf Terminierungsentgelte (Interconnection-Gebühren) der Mobilfunbetreiber festlegen

BVerfG Beschluss vom 08.12.2011 1 BvR 1932/08 Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur die Terminierungsentgelte (Interconnection-Gebühren) der Mobilfunkbetreiber festlegen darf. Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts: "Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die zugrunde liegende Rechtslage verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, da der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem Telekommunikationsgesetz verfolgt mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs gewichtige Gemeinwohlziele. Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Telekommunikationssektor insgesamt und nicht nur in ehemaligen Monopolbereichen die Gefahr unzureichender Marktverhältnisse besteht, der nicht allein mit den Mitteln des allgemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden kann. Auch trifft die Regulierungsverfügung die Beschwerdeführerin nicht unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Ihr Interesse an freier unternehmerischer Betätigung wird durch die Zugangsverpflichtung nicht übermäßig eingeschränkt, zumal auch sie selbst ein Interesse an der umfassenden Erreichbarkeit ihrer eigenen Mobilfunkkunden haben wird. Die finanziellen Folgen der Verfügung insbesondere der Genehmigungspflicht für die Entgelte …

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Themen: Bverfg , Tk-recht , Bundesnetzagentur , Mobilfunkbetreiber , Interconnection , Ic-gebühr , Originierungsentgelt , Terminierungsentgelte , Zuführungsentgelt , Zusammenschaltungsentgelt
Rechtsgebiet: Telekommunikationsrecht

Erschienen 12. Januar 2012 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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Terminierungsentgelt – Wikipedia
Das Bundesverfassungsgericht