BVerfG: A bisserl was geht immer – so am Rande
P wie Prinzessin. P wie Prominenz. P wie Presse. P wie Peinlich. Wenn Instanzgerichte aber auch die des EuGH nicht kennen……
A bisserl Schnee, a bisserl Landschaft und ganz zufällig und nur am Rande a bisserl was Prominentes aus Monaco – und dann geht doch a
bisserl was immer mit der bunten High Society – in bunten Blättern. So könnte man die aktuelle Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts auf den ersten Blick (miss)verstehen, wenn man nur a bisserl drüberschaut. A bisserl genauer und eben nicht
nur am Rande, wenn eben nicht nur eine Randfigur des prominenten Geschehens so am Rande eines Berichts und einiger bunter Bilder
davon betroffen ist, lohnt dann aber doch. Im konkreten Fall waren Gegenstand der jetzt veröffentlichten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts [BVerfG, 1 BvR 927/08 vom 8.12.2011] nicht die Bilder selbst, sondern zwei Textpassagen, gegen welche sich
Prinzessin Caroline von Monaco gewandt und in beiden ersten Instanzen zunächst erfolgreich beanstandet hatte. Die Beschwerdeführerin
der gegen
diese Entscheidungen ist Verlegerin der „Bunte“. Im Reiseteil dieser Zeitschrift hatte sie im Jahre 2007 einen Artikel über die
Skiregion Arlberg veröffentlicht, der eine Landschaftsbeschreibung enthält und über die und deren Eigentümer sowie über die große Zahl prominenter Personen berichtet, die hier
ihren Urlaub verbracht haben oder regelmäßig verbringen. In diesem Zusammenhang findet auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens,
Prinzessin Caroline von Hannover, Erwähnung, die „jedes Jahr in Zürs Ski – meist mit Familie“ fahre, sich unauffällig gebe und
deshalb ihre Skier selbst trage. Ferner berichtet der Artikel über das Mittagsbüffet auf der Terrasse eines bestimmten Hotels, zu dem
auch die „unauffällig auftretende Caroline im Skianzug“ anzutreffen sei.
Die Klage auf dieser die Klägerin
betreffenden Textveröffentlichungen war in beiden Instanzen erfolgreich. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die zivilrechtliche
Untersagung der in ihrem auf Meinungs- und verletzt.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat nunmehr die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf verletzen, und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die streitgegenständlichen Äußerungen fallen als Werturteile und Tatsachenbehauptungen über
die Klägerin in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Diese ist zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Grenze unter
anderem in den allgemeinen Gesetzen. Bei Anwendung der einschlägigen …
» Vollständiger Artikel