BVerfG: A bisserl was geht immer – so am Rande

P wie Prinzessin. P wie Prominenz. P wie Presse. P wie Peinlich. Wenn Instanzgerichte aber auch die Rechtsprechung des EuGH nicht kennen……

A bisserl Schnee, a bisserl Landschaft und ganz zufällig und nur am Rande a bisserl was Prominentes aus Monaco – und dann geht doch a bisserl was immer mit der bunten High Society – in bunten Blättern. So könnte man die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den ersten Blick (miss)verstehen, wenn man nur a bisserl drüberschaut. A bisserl genauer und eben nicht nur am Rande, wenn eben nicht nur eine Randfigur des prominenten Geschehens so am Rande eines Berichts und einiger bunter Bilder davon betroffen ist, lohnt dann aber doch. Im konkreten Fall waren Gegenstand der jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG, 1 BvR 927/08 vom 8.12.2011] nicht die Bilder selbst, sondern zwei Textpassagen, gegen welche sich Prinzessin Caroline von Monaco gewandt und in beiden ersten Instanzen zunächst erfolgreich beanstandet hatte. Die Beschwerdeführerin der Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen ist Verlegerin der Zeitschrift „Bunte“. Im Reiseteil dieser Zeitschrift hatte sie im Jahre 2007 einen Artikel über die Skiregion Arlberg veröffentlicht, der eine Landschaftsbeschreibung enthält und über die Hotels und deren Eigentümer sowie über die große Zahl prominenter Personen berichtet, die hier ihren Urlaub verbracht haben oder regelmäßig verbringen. In diesem Zusammenhang findet auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Prinzessin Caroline von Hannover, Erwähnung, die „jedes Jahr in Zürs Ski – meist mit Familie“ fahre, sich unauffällig gebe und deshalb ihre Skier selbst trage. Ferner berichtet der Artikel über das Mittagsbüffet auf der Terrasse eines bestimmten Hotels, zu dem auch die „unauffällig auftretende Caroline im Skianzug“ anzutreffen sei.

Die Klage auf Unterlassung dieser die Klägerin betreffenden Textveröffentlichungen war in beiden Instanzen erfolgreich. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die zivilrechtliche Untersagung der Wortberichterstattung in ihrem Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzt.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat nunmehr die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzen, und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die streitgegenständlichen Äußerungen fallen als Werturteile und Tatsachenbehauptungen über die Klägerin in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Diese ist zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Grenze unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Bei Anwendung der einschlägigen …

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Themen: Medien , Rechtsprechung , Pressefreiheit , Bundesverfassungsgericht , Verfassungsbeschwerde , Meinungsfreiheit , Unterlassungsanspruch , Bverfg , Kommentar , Unterlassung , Personenbezogen , Grundrechte , Allgemeines Persönlichkeitsrecht , Berichterstattung , Bvr , Prinzessin Caroline Von Monaco , Caroline Von Monaco , Caroline Von Hannover , Hotels , Prozesse , Zeitschrift , Bunte , Informationsinteresse , Textpassage , Informationsfreiheit , Privatsphäre , Persönlichkeitsschutz , Abwägung , News & Medien , Wortberichterstattung , Urheber- Und Medienrecht , Beschluss Des Kammergerichts Vom 28. Februar 2008 - 10 U 263/07 , Bverfg 1 Bvr 927/08 Vom 8.12.2011 , Ehrverletzende Äusserungen , Grundrechtsabwägung , Herabsetzende Äusserungen , Intimsphöre , Landschaftsbeschreibung , Persönlichkeitsbelange , Personenbezogene Äusserungen , Prinzessin Caroline Von Hannover , Skiregion Arlberg , Textbericht , Textberichterstattung , Textveröffentlichungen , Urteil Des Landgerichts Berlin Vom 23. Oktober 2007 - 27 O 701/07 , Verhältnismässigkeit , Zeitschrift „bunte“

Erschienen 27. Dezember 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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