BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden - Wichtig: In erster Linie sind die Fachgerichte für die Entscheidung über ein Verwertungsverbot zuständig

Auch Beweismittel, die bei einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung gewonnen worden sind, können grundsätzlich gegen den Verdächtigen verwendet werden. Das BVerfG hat hierzu klargestellt, dass ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme bedeute, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen sei. Die Verfassungsbeschwerde eines wegen Besitzes von Haschisch verurteilten Müncheners nahm es nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 02.07.2009, Az.: 2 BvR 2225/08). Sachverhalt Das AG München ordnete die Durchsuchung der Wohnungen des Beschwerdeführers zum Zwecke der Beschlagnahme von Rechneranlagen sowie von weiteren Unterlagen an. Gesucht wurde nach Beweismitteln im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Markenrecht. Bei den Durchsuchungen fand die Polizei allerdings keine Beweismittel, die im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf standen. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der zugrunde liegende Durchsuchungsbeschluss durch das BVerfG mit Beschluss vom 13.11.2005 (NStZ-RR 2006, 110) aufgehoben. Grund war u.a., dass der mit der Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff außer Verhältnis zu dem allenfalls geringen Tatverdacht gestanden hatte.

Bei der Durchsuchung einer der Wohnungen des Beschwerdeführers, die dieser gemeinsam mit anderen Personen bewohnte, fanden die Ermittlungspersonen in einem dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Zimmer Haschisch in nicht geringer Menge sowie zwei Feinwaagen. Dies führte dazu, dass der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Das Gericht verneinte ein Beweisverwertungsverbot mit der Begründung, dass dieses nur aus übergeordneten Gründen im Einzelfall anzunehmen sei. Die Revision des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg. Er zog daraufhin vor das BVerfG.

Fachgerichte in erster Linie für Entscheidung über Verwertungsverbot zuständig

Die Verwertung der bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das BtmG verstoße nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG, so die Verfassungsrichter. Zwar habe die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Es bestehe aber kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. Für die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften habe und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zähle, seien in erster Linie die Fachgerichte zuständig. Diese gingen in gefestigter, willkürfreier Rechtsprechung davon, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß bei der Beweisgewinnung ein strafproze…

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Themen: Durchsuchung , Haschisch , Verwertungsverbot , Bvr , Wohnungsdurchsuchung , Strafverfahrensrecht , Beweisverwertungsverbot
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 31. Juli 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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