BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden - Wichtig: In erster Linie sind die
Fachgerichte für die Entscheidung über ein Verwertungsverbot zuständig
Auch Beweismittel, die bei einer rechtswidrigen gewonnen worden sind, können grundsätzlich gegen den Verdächtigen verwendet
werden. Das BVerfG hat hierzu klargestellt, dass ein eine Ausnahme bedeute, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher
Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen sei. Die Verfassungsbeschwerde eines wegen Besitzes
von verurteilten Müncheners nahm es nicht zur
Entscheidung an (Beschluss vom 02.07.2009, Az.: 2 BvR 2225/08). Sachverhalt Das AG München ordnete die der Wohnungen des Beschwerdeführers zum Zwecke der
Beschlagnahme von Rechneranlagen sowie von weiteren Unterlagen an. Gesucht wurde nach Beweismitteln im Rahmen eines
Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Markenrecht. Bei den Durchsuchungen fand die Polizei allerdings keine Beweismittel,
die im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf standen. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der zugrunde liegende
Durchsuchungsbeschluss durch das BVerfG mit Beschluss vom 13.11.2005 (NStZ-RR 2006, 110) aufgehoben. Grund war u.a., dass der mit der
Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff außer Verhältnis zu dem allenfalls geringen Tatverdacht gestanden hatte.
Bei der Durchsuchung einer der Wohnungen des Beschwerdeführers, die dieser gemeinsam mit anderen Personen bewohnte, fanden die
Ermittlungspersonen in einem dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Zimmer Haschisch in nicht geringer Menge sowie zwei Feinwaagen. Dies
führte dazu, dass der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Das Gericht verneinte ein Beweisverwertungsverbot mit der
Begründung, dass dieses nur aus übergeordneten Gründen im Einzelfall anzunehmen sei. Die Revision des Beschwerdeführers blieb ohne
Erfolg. Er zog daraufhin vor das BVerfG.
Fachgerichte in erster Linie für Entscheidung über zuständig
Die Verwertung der bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen
das BtmG verstoße nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG, so die Verfassungsrichter. Zwar habe die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Es bestehe aber kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall
einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. Für die Beurteilung der Frage,
welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften habe und ob hierzu insbesondere ein
Beweisverwertungsverbot zähle, seien in erster Linie die Fachgerichte zuständig. Diese gingen in gefestigter, willkürfreier
Rechtsprechung davon, dass dem ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß bei der Beweisgewinnung
ein strafproze…
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