BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Durchsuchung verwertet werden

Gegen einen Münchner war ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss hinsichtlich seines PC wegen des Verdachts des Verstosses gegen das Markenrecht ergangen.

Diesen Beschluss hat das BVerfG später mit Beschluss vom 13.11.2005 (2 BVR 728/05) wegen Verstoss gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufgehoben.

Hinsichtlich des Verstosses gegen das Markenrecht wurde nichts gefunden, das Verfahren insoweit eingestellt.

Gefunden wurde aber bei der Hausdurchsuchung eine nicht geringe Menge Haschisch. Nach einigem Hin und Her durch die Instanzen wurde der Münchner schließlich deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung veurteilt.

Dagegen nun eine neue Verfassungsbeschwerde.

Ergebnis: Nicht zur Entscheidung angenommen:

Die Verwertung der bei dieser Durchsuchung gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoß gegen das BtmG verstöß nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG.Zwar verletzte die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, wie die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. November 2005 festgestellt hat. Es besteht aber kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung dieVerwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. Für die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, sind in erster Linie die Fachgerichte zuständig. Diese gehen in gefestigter, willkürfreier Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß bei der Beweisgewinnung ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist.

Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen…

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Themen: Ballmann
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 28. Juli 2009 auf http://richter-ballmann.info.

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