BVerfG: Die Beweismittel, die bei einer grundrechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung gefunden werden, dürfen im Strafverfahren genutzt
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BVerfG, vom 02.07.2009, Az. - 2 BvR 2225/08 -
Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG
Das BVerfG hat entschieden, dass die verfassungswidrige Anordnung und Durchführung der Durchsuchung einer Wohnung (da ohne
ausreichenden Anfangsverdacht für einen Markenrechtsverstoß) nicht daran hindert, die bei dieser Durchsuchung gefundenen Beweismittel
für eine Straftat zur Ahndung derselben zu verwenden. Der in der Beweisverwertung liegende Verstoß gegen § 102 StPO und die
gewichtige Verletzung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG wiege jedoch in der Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der
Aufklärung eines Betäubungsmittelverbrechens nicht so schwer, dass das Aufklärungsinteresse hinter den Interessen des
Beschwerdeführers zurücktreten müsse. Ein bewusster oder willkürlicher Rechtsverstoß bei der Anordnung und Durchführung der
Durchsuchung der Wohnung sei nicht gegeben. Das etwaige Bestehen weiterer lediglich formaler Fehler könne dahinstehen, da darin
gegenüber dem materiellrechtlichen Rechtsfehler und der Grundrechtsverletzung durch den Durchsuchungsbeschluss kein zusätzliches
Gewicht liege. Der Beschwerdeführer habe mit der durch die Durchsuchung aufgedeckten Tat schweres Unrecht verwirklicht. Zwar habe das
Landgericht die Tat als minder schweren Fall des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet, da es
sich bei dem Haschisch lediglich um eine so genannte „weiche” Droge gehandelt habe und eine Bestimmung des Haschisch zum
Handeltreiben nicht festgestellt worden sei. Doch sei die nicht geringe Menge des Betäubungsmittels hier um ein Mehrfaches
überschritten gewesen und aufgrund der erheblichen Menge der Droge habe die typische Gefahr der Abgabe eines Teils der zum
Eigenkonsum bestimmten Drogen an andere Personen bestanden. In der Gesamtabwägung überwiege daher das öffentliche Interesse an einer
möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess.
Bundesverfassungsgericht
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
… gegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16.09.2008, Az. 2 - 10/08 (REV), b) das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 05.10.2007, Az. 704 Ns 72/07
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch …
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.08.1993 (BGBl I S. 1473) am 02.07.2009
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die von
Beweismitteln nach einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung.
I.
1. Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde auf Anordnung des Amtsgerichts München durchsucht. Der Durchsuchung lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte als damaliges Vorstandsmitglied des Vereins „R.e.V.” i…
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