BVerfG: „Bewährungszeit” für Ermittlungsmaßnahmen in StPO bei Vorratsdatenspeicherung

BVerfG, Beschluss vom 15.10.2008, Az. 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08 - In zwei einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die nunmehr neu gefassten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen (§ 100a Abs. 2 und Abs. 4, § 100f, § 110 Abs. 3 und § 160a StPO) aufgrund des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung, sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nunmehr keine Notwenigkeit die Neuregelungen zu stoppen: Zum Teil sah das Gericht die Verfahren wegen fehlender Eilbedürftigkeit als unzulässig an. Im Übrigen hielt es die Gefahr für eine Einschränkung der effektiven Strafverfolgung für größer, als die Gefahr der (zeitweilige)n Anwendung. Den Antragstellern sei demnach ein Hauptverfahren zuzumuten und im Rahmen eines solchen Hauptverfahrens könne die Rechtmäßigkeit der Normen umfassend und ausführlich geprüft werden.

In der Praxis werden abgelehnte Verfügungen selten in den Hauptsacheverfahren anders entschieden. Zudem werden es die Ermittlungsbehörden (insb. die Staatsanwaltschaften) in der Hand haben, durch moderate Anwendung der Regeln die rechtsstaatlichen Bedenken bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu zerstreuen. Die vorliegenden Entscheidungen bedeutet also gleichsam: Bewährung für die Ermittlungsmaßnahmen in StPO bei Vorratsdatenspeicherung!

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Keil - www.jur-blog.de

BVerfG, Beschluss vom 15.10.2008, Az. 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08 - Eilantrag gegen Neuregelung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen im Gesetz über die “Vorratsdatenspeicherung” erfolglos

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG wurden neben der sogenannten Vorratsdatenspeicherung auch einzelne Vorschriften der Strafprozessordnung neugefaßt. Die Antragsteller in den hier zu entscheidenden Verfahren wenden sich gegen die Neufassungen der § 100a Abs. 2 und Abs. 4 (Überwachung der Telekommunikation) und § 100f StPO (Abhören außerhalb der Wohnung) durch Art. 1 Nr. 7 und Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sowie die durch Art. 1 Nr. 12 dieses Gesetzes neu eingeführte Bestimmung des § 110 Abs. 3 StPO (Durchsicht elektronischer Speichermedien). Die Antragsteller im Verfahren 2 BvR 236/08 wenden sich zudem gegen den durch Art. 1 Nr. 13a des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung neu eingefügten § 160a StPO (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger). Sie haben neben ihren erhobenen Verfassungsbeschwerden einen Eilantrag gestellt, mit dem sie die einstweilige Aussetzung der durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung eingeführten Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit in § 111, § 113a Telekommunikationsgesetz und der Änderungen und Neueinführung der § 100a Abs. 2 und Abs. 4, § 100…

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Themen: Datenschutz , Urteile , Stpo , Vorratsdatenspeicherung , Provider-recht , Datenschutz-recht

Erschienen 8. November 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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