BVerfG bestätigt ständige Rechtsprechung des BGH: Verwertung rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen aus einer präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung kann zulässig sein, aber ....

... (und das ist weiterhin bemerkenswert), verfassungsrechtlich wird mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot die Verurteilung wegen (versuchten) Betrugs beanstandet. Doch der Reihe nach:

Zum Fall (auch zur Verurteilung wegen Betrugs) sowie zur Rechtsprechung des BGH zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess

Die drei Beschwerdeführer wurden 2007 erstinstanzlich wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen planten die Beschwerdeführer, um Geldmitteln für Al Qaida zu verschaffen, Lebensversicherungsverträge abzuschließen, um sodann durch Vorlage noch in Ägypten zu beschaffender unrichtiger amtlicher Dokumente den tödlichen Unfall eines der Beschwerdeführer vorzutäuschen und das jeweilige Versicherungsunternehmen zur Auszahlung der Versicherungssumme zu veranlassen. In 28 Fällen beantragten die Beschwerdeführer den Abschluss einer Lebensversicherung; letztlich wurden neun Versicherungsverträge abgeschlossen. Bevor die Beschwerdeführer ihren Tatplan weiter in die Tat umsetzen konnten, wurden sie festgenommen.

Die Verurteilung beruhte u.a. auf den Erkenntnissen aus einer präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung, die im Jahr 2004 vor Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Beschwerdeführer über mehrere Monate wegen des Verdachts der Planung terroristischer Anschläge durchgeführt worden war. Die richterliche Anordnung dieser Überwachungsmaßnahmen erging auf Grundlage des § 29 des Rheinland-Pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG RP), wonach eine Wohnraumüberwachung als polizeiliche Präventivmaßnahme zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung schwerwiegender Straftaten, durchgeführt werden kann. Die 2004 geltende Fassung des § 29 POG RP enthielt keine Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Die Vorgaben des BVerfG-Urteils zum Kernbereichsschutz (BVerfG NStZ 2004, 270) wurden erst im Jahr 2005 durch die Einführung entsprechender ergänzender Regelungen des § 29 POG RP umgesetzt.

Der BGH bestätigte die Verwertbarkeit der durch die präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachung erlangten Erkenntnisse, auch wenn die Ermächtigungsgrundlage des § 29POGRP 2004 nicht in vollem Umfang den Vorgaben des BVerfG zum Kernbereichschutz entsprochen habe.

Den Schuldspruch hinsichtlich Betrugs änderte der BGH dahin ab, dass die Beschwerdeführer in den Fällen, in denen es zum Abschluss der Lebensversicherungen gekommen sei, wegen vollendeten Betruges und in den übrigen Fällen des versuchten Betruges schuldig seien (BGH NStZ 2010, 44).

BVe…

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Themen: Bgh , Betrug , Materielles Strafrecht , Wohnraumüberwachung , AL Qaida , Mitgliedschaft , Lebensversicherung , Strafverfahrensrecht , Beweisverwertung , Beweisverwertungsverbot , Bestimmtheitsgebot

Erschienen 4. Januar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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