BVerfG: Zur Beschränkung der Akteneinsicht eines Strafverteidigers

Akteneinsicht / Strafverteidigung / Vollmacht / Verfassungsbeschwerde / BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2011, Az.: 2 BvR 449/11

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Gladbeck. In zwei beim Amtsgericht Gladbeck anhängigen Strafverfahren beantragte er Akteneinsicht. Mit gesondertem Schreiben zeigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Gladbeck jeweils die Verteidigung der Angeschuldigten an und bat um Akteneinsicht. Das Amtsgericht Gladbeck teilte dem Rechtsanwalt mit Verfügungen vom 25.01.2011 mit: “Da eine Vollmacht nicht vorliegt, mag Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden.”

Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer jeweils mit der Beschwerde. Er forderte die Übersendung der Akten in sein Büro. Mit Beschlüssen vom 7. und 8. Februar 2011 half das Amtsgericht Gladbeck den Beschwerden nicht ab. Die zulässige Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Verfügungen vom 25.01.2011 und damit gegen die Art und Weise, wie einem Strafverteidiger Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wird. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde:

„a) Die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gladbeck verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot. aa) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missgedeutet wird (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>; 112, 185 <215 f.>; speziell zur teilweisen Verweigerung von Akteneinsicht BVerfGE 62, 338 <342 ff.>). bb) Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgericht Gladbeck vom 25. Januar 2011, durch die Akteneinsicht nur auf der Geschäftstelle gewährt wurde, sind unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. (a) Gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO sollen dem Verteidiger auf Antrag, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Es wird unterschied…

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Themen: Anwalt , Strafverfahren , Rechtsanwalt , Verfassungsbeschwerde , GG , Bverfg , Akteneinsicht , Amtsgericht , Verfügung , Vollmacht , Gladbeck , Verteidigung , Strafverteidigung , Beschwerdeführer
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 18. Dezember 2011 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.

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