BVerfG: Die Beschränkung der Abmahnkosten in § 97a UrhG auf 100,00 EUR ist verfassungsgemäß
BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010, Az. 1 BvR 2062/09 § 97a UrhG; Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG
Das BVerfG hat nach Anrufung durch die Kanzlei Vorwerg & Sommer, welche in der Vergangenheit durch zahlreiche Abmahnungen für die Firma hifi-leipzig aufgefallen war, entschieden, dass § 97a UrhG nicht gegen das Verfassungsrecht verstößt. Der Antrag des Mandanten der Kanzlei wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Richte sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, so müsse der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein, was vorliegt nicht der Fall gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung: Bundesverfassungsgericht In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jan Vorwerg, in Sozietät Rechtsanwälte Vorwerg & Sommer, Kurt-Eisner-Straße 64, 04275 Leipzig -
gegen § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch … gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.08.1993 (BGBl I S. 1473) am 20.01.2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Absatz 2 des durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl I S. 1191) eingefügten und am 1. September 2008 in Kraft getretenen § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG), der lautet:
§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Die Einführung des § 97a UrhG war nicht von der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl Nr. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) veranlasst. Die Regelung geht bei Abmahnungen wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten dem bislang unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleiteten Kostenerstattungsanspruch als lex specialis vor.
2. Der Beschwerdeführer ist als Händler für gebrauchte Hifi-Geräte tätig, die er zum Großteil über eBay und einen eBay-Shop veräußert. Die für den Verkaufserfolg bedeutsamen …
» Vollständiger ArtikelThemen: Abmahnung , Filesharing , Bundesverfassungsgericht , GG , Bverfg , Beschluss , Urteile & Beschlüsse , Vergangenheit , Leipzig , Lte , Pauschale , Verfassungsgemäß , § 97a Urhg , Bverfg Leipzig Az: 1 Bvr 2062/09
Erschienen 14. Februar 2010 auf http://damm-legal.de.
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