BVerfG: Beratungshilfe auch für ALG II Widersprüche
Das hat einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von in einem Widerspruchsverfahren gegen einen
ALG II-Bescheid statt gegeben . Das höchste deutsche Gericht hat einen ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Zwickau aufgehoben und
zur Neuentscheidung an das Gericht verwiesen.
Das Gericht führt unter anderem aus, dass diese Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf
Rechtswahrnehmungsgleichheit verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG). Hiernach ist eine
weitgehende Angleichung der Möglichkeiten von Vermögenden und Unvermögenden auch im außgerichtlichen Rechtsschutz geboten.
Unabhängig von Begründungspflichten darf sich ein Rechtssuchender selbstverständlich auch aktiv am (Widerspruchs-) Verfahren
beteiligen. Entscheidend für die Frage, ob ein Anwalt hinzugezogen wird oder nicht, ist lediglich, ob der Rechtssuchende allein zur
effektiven Rechtsverfolgung in der Lage ist oder hierzu fremde (anwaltliche) Hilfe benötigt.
Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann, den der Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie gerade im
Widerspruchsverfahren angreift. Hier besteht die abstrakte Gefahr von Interessenskonflikten, die die beratungsbedürftige
Beschwerdeführerin allein nicht erkennen kann.
Anwaltliche Hilfe stellt im Widerspruchsverfahren grundsätzlich eine geeignete Maßnahme zur Effektivitätssteigerung des Verfahrens
dar.
Das Gericht verweist hierzu auf den existenzsichernden Charakter des Arbeitslosengeldes II. Aufgrund des erhöhten Klageaufkommens und
der damit verbundenen langen Verfahrensdauer ist auf eine effektive Gestaltung …
» Vollständiger Artikel