BVerfG bekräftigt den Schutz vor Erleuchtung von Kindern!

Das BVerfG bekräftigt den Schutz vor Erleuchtung von Kindern und zwar mit einem aktuellen Beschluss vom 21.12.2011. Gut, der Titel des Beitrags ist bewusst reißerisch formuliert. Dabei dreht sich der Sachverhalt um eine interessante Rechtsfrage und ein eben solches gesetzliches Verbot, welches mir bis dahin auch nicht bekannt war.

I. Die Legislativakt-Verfassungsbeschwerde, die Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG war, betrifft das Gesetz mit dem etwas technisch klingenden Namen „Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung vom 29. Juli 2009″ (BGBl I S. 2433) und den dortigen § 4 (des NiSG). § 4 NiSG, der nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 NiSG mit einem Bußgeld bewehrt ist. Dieser lautet:

„Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden.“

Anlagen nach § 3 NiSG sind solche, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, sofern sie nicht zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde eingesetzt werden. Nun klarer, welcher Zweck mit § 4 NiSG verfolgt wird? Das BVerfG hilft in jedem Fall unter Rückgriff auf die Gesetzesbegründung weiter:

„Zur Begründung führt der Gesetzgeber an, dass das Risiko, im Erwachsenenalter an Hautkrebs zu erkranken, steige, wenn Menschen bereits in Kindheit und Jugend verstärkt der ultravioletten Strahlung (UV-Strahlung) ausgesetzt gewesen seien. Bei Kindern und Jugendlichen, die schon früh eine erhöhte Anzahl an UV-bedingten Pigmentmalen erworben hätten, steige das Risiko einer Melanomentstehung, wenn sie sich neben natürlicher UV-Strahlung (Sonne) zusätzlich künstlicher UV-Strahlung aussetzten. Schäden an Hautzellen, die zu Hautkrebs führen könnten, würden vor allem im Jugendalter angelegt, wenn sich die Haut noch entwickele (BTDrs. 16/12276, S. 17).“

§ 4 NiSG soll also einen frühen Erleuchtung im Kindes- und Jugendalter durch UV-Strahlen durch die Nutzung von Sonnenbanken entgegenwirken. Andere Formen der Erleuchtung, wie etwa die intellektuelle, sind natürlich willkommen, auch wenn einige Vorurteile besagen, dass bei Nutzern von Sonnenbanken dies weniger realistisch sei.

II. Die prozessuale Einkleidung des Beschlusses des BVerfG ist interessant; insgesamt traten vier Personen als Beschwerdeführer auf.

Beschwerdeführerin zu 1 war eine im Jahr 1994 geborene Jugendliche, die im Einverständnis mit ihren Erziehungsberechtigten gelegentlich ein Sonnenstudio besuchte. Die Beschwerdeführer zu 2 und 3 waren eben jene Erziehungsberechtigte. Der Beschwerdeführer zu 4 schließlich war der Betreiber eines Sonnenstudios.

Während die Beschwerdeführerin zu 1 eine Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG rügte, rügten die Eltern die Verle…

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Themen: Bverfg , Jugendliche , Heil , Sonnenstudio , Allgemeine Handlungsfreiheit , Juristisches (wissenschaftlich) , Schutz Vor Uv-strahlung , Verhältnismäßigkeitsprüfung
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 27. Januar 2012 auf http://gutesrecht.wordpress.com.

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