BVerfG bejaht Grundsätze der Anwaltshaftung
Da war wohl jemand verzweifelt, jedenfalls dürfte die aktuelle Entscheidung des BVerfG (hier zu finden) nicht überraschen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass der Bundesgerichtshof ihre Haftung wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrag bejaht hat. Diese zivilrechtlichen Folgen der Schlechterfüllung von Verträgen fallen jedoch - ebenso wie die Haftung für Schäden aus unerlaubter Handlung - bereits nicht in den Schutzbereich der allein als verletzt gerügten Berufsfreiheit.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz tritt unabhängig davon ein, ob die Haftungsvoraussetzungen bei Ausübung des Berufs erfüllt werden oder nicht; sie kann allenfalls mittelbar Auswirkungen auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben, indem sie die Erwartung sorgfältiger Vertragserfüllung unter Einhaltung der beruflichen Standards nachdrücklich unterstreicht und sich auch auf den Umfang der gebotenen Haftpflichtversicherung auswirkt. Weder die zugrunde liegenden Normen des Zivilrechts noch ihre Anwendung in den Ausgangsverfahren betreffen berufsspezifische Sanktionen (vgl.BVerfGE 96, 375 <397> ).
Von den nicht berufsbezogenen allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts entfernt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch, dass eine Haftung des Rechtsanwalts im Regelfall auch dann angenommen wird, wenn ein Fehler des Gerichts insbesondere bei der rechtlichen Aufarbeitung des Streitfalls für den Schaden einer Prozesspartei mitursächlich geworden ist. […]
Ob anderes gilt, wenn bei der Verurteilung eines Rechtsanwalts zu Schadensersatz die Auseinandersetzung mit einer ausnahmsweisen Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch den hinzutretenden Fehlers des Gerichts unterblieben ist, obwohl dies auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall nahe liegend gewesen wäre, kann dahinstehen. Die Hinweise des Bundesverfassungsgerichts auf die nicht schlechthin in jedem Fall gerechtfertigte Haftungsverschiebung zu Lasten des Rechtsanwalts im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. August 2002 (1 BvR 399/02 -, NJW 2002, S. 2937 <2938>) sind in diesem Zusammenhang zu sehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass die haftungsrechtliche Verantwortung von Verfassungs wegen ausschließlich den Gerichten übertragen sein soll. […]
Allerdings können die konkreten Umstände des Einzelfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu führen, dass der Fehler des Rechtsanwalts bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang zu dem aus der Fehlentscheidung des Gerichts resultierenden Schaden steht. Ob und unter welchen Umständen das Außerachtlassen dieses Gesichtspunkts den betroffenen Rechtsanwalt in seiner Berufsfreiheit verletzt, bedarf jedoch hier ebenso wenig einer Entscheidung wie in dem Fall, der dem Kammerbeschluss vom 12. August 2002 zugrunde lag. Der Bundesgerichtshof hat sich nämlich in dem angegriffenen Beschluss mit einer etwaigen Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs eingehend auseinandergesetzt.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.“Iura novit curia” - aber nicht bei Rechtsanwälten
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