BVerfG: Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig

Nach Ansicht der Richter, werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Desweiteren gebe es keine präzisen Angaben, zu Zwecken der Datennutzung und ausserdem sei keine ausreichende Sicherheit für die Daten gewährleistet. Auch die mangelnde Transparenz des Gesetzes wurde vom BVerfG kritisiert. Basierend auf den 2008 verabschiedeten §§ 113 a, b TKG sowie dem §100g Abs. 1 stop, werden Verbindungsdaten aus der Telefon-, Mail- und Internetnutzung von allen Providern für einen Zeitraum von sechs Monaten auf Vorrat gespeichert und sind zu Zwecken der Strafverfolgung sowie der polizeilichen Gefahrenabwehr abrufbar. Seit Bestehen der Normen wurden mehr als 35.000 Beschwerden von Bürgern beim BVerfG erhoben. Das Urteil des Gerichts lehnt eine Datenspeicherung auf Vorrat jedoch nicht generell ab und zweifelt somit nicht die EU-Richtlinie an, die eine Grundlage für das Deutsche Gesetz darstellt, sondern stellt ausschließlich die Bedingungen in Frage. Nach Meinung der Richter stellt die Vorratsdatenspeicherung einen besonders schweren Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar und müsste somit an extrem strenge Bedingungen geknüpft werden. Diese Bedingungen werden von der Um…

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Themen: Pflichten: Software , Pflichten: Hardware , It-compliance , Pflichten: Organisation

Erschienen 9. März 2010 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.

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