BVerfG: Zur Auflösung einer Sitzblockade
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BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.03.2011, Az.: 1 BvR 388/05
Der Beschwerdeführer ließ sich 2004 zusammen mit circa 40 anderen Personen aus Protest gegen die sich abzeichnende militärische
Intervention der USA im Irak auf der zu der Rhein Main Military Air Base, dem Luftwaffenstützpunkt der US-amerikanischen Streitkräfte
bei am Main, führenden nieder. So hinderten sie die Fahrzeugführer für eine nicht
unerhebliche Zeit an der Weiterfahrt. Auf die nach Auflösungsverfügung hin ergangene Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen,
hätten die Demonstranten nicht reagiert, so dass sie von Polizeikräften zwangsweise hätten weggetragen werden mussten.
Das Amtsgericht dazu:
„Das Verhalten der Demonstranten sei auch rechtswidrig gewesen. Zwar seien die für die von Friedenswillen geprägt und in der Sache nachvollziehbar gewesen, doch könnten politische
Fernziele bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit im Rahmen des § 240 Abs. 2 StGB nicht berücksichtigt werden. Niemand habe das Recht
auf gezielte Verkehrsbehinderung durch Sitzblockaden. Ferner sei die Verkehrsbehinderung keineswegs notwendig gewesen, um das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit durchzusetzen. Der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten hätten ihre Versammlungsfreiheit auch
neben der Fahrbahn ausüben können. Die gezielte zur Schaffung von Stimmungslagen oder zur Erregung von Aufmerksamkeit werde von der
Rechtsordnung nicht geschützt, so dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten sozial inadäquat und verwerflich im Sinne von §
240 Abs. 2 StGB gehandelt hätten. Dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten aus achtenswerten Motiven gehandelt hätten, sei
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.“
Daher verurteile das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Nötigung gemäß § 240, § 25 Abs. 2 StGB zu einer
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 €.
Das Landgericht Frankfurt am Main verwarf die Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom November 2004 nach § 313 Abs. 2 Satz 2
StPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung gemäß §
240 StGB aufgrund der Teilnahme an einer Sitzblockade. Er rügt – unter anderem – eine Verletzung des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden
Analogieverbots sowie der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG.
Ein Verstoß gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG lehnte das Verfassungsgericht ab, da auch eine Sitzblockade unten der
des § 240 StGB falle.
Dazu:
„Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Vergangenheit mehrfach Gelegenheit, die Auslegung des in §…
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