Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen bei Ebay
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1. Nach § 43b BRAO dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Ansicht, anwaltliche Beratungsleistungen dürften (per se) nicht in einem Internetauktionshaus versteigert werden, lässt die Grenzen unebrücksichtigt, die Art. 12 Abs. 1 GG für ein berufsrechtliches Werbeverbot aufstellt. 2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, das Angebot anwaltlicher Beratungsleistungen auf der Plattform eines Internetauktionshauses als Werbemaßnahme zu behandeln. Ein solches Verhalten erfüllt die Anforderungen für das Vorliegen von Werbung; denn es ist planvoll darauf angelegt, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des anbietenden Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 111, 366). Daran ändert der Umstand nichts, dass ein solches Versteigerungsangebot über sonstigen Formen der Werbung insoweit hinausgeht, als Interessenten nicht nur über die Leistungen des Anbieters informiert werden, sondern ihnen die zusätzliche Möglichkeit geboten wird, durch Abgabe von Geboten zur Preisermittlung beizutragen und mit der Abgabe des Höchstgebotes auf diesem Weg auch Vertragspartner des Rechtsanwalts zu werden. Jedenfalls für den Fall standardisierter anwaltlicher Beratungsleistungen sind keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die es vor der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit rechtfertigen könnten, allein aus diesen Gründen eine Versteigerung als berufswidrig zu verbieten. 3. § 43b BRAO schließt nicht aus, einen potentizellen Mandanten zu umwerben, wenn noch kein konkreter, dem Rechtsanwalt bekannter Beratungsbedarf besteht. Insoweit ist die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus nicht als Werbung um eine Mandat im Einzelfall zu behandeln, wenn die Internetauktion dazu dient, aus einem zuvor nicht bekannten Beratungsbedarf ein konkretes Mandat zu gewinnen. 4. Die Versteigerung von anwaltlichen Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus stellt keine - der Form nach oder aufgrund des Inhalts - unsachliche Werbung dar. Insofern ist auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot nicht irreführend, wenn der angegebene Preis ausdrücklich als "Startpreis" oder "aktuelles Höchstgebot" bezeichnet ist. 5. § 43b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA legt nicht abschließend fest, welche Informationen im Rahmen der Werbung durch Rechtsanwälte zulässig sind. Der einzelne Berufsangehörige hat es in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in dem durch schützenswerte Gemeinwohlbelange gezogenen Rahmen hält. Die Werbung darf hiernach nicht das Vertrauen der Rechtsuchenden beeinträchtigen, der Rechtsanwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2000 - Az. 1 …
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