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BVerfG: Anwaltsversteigerung - Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen auf der Plattform eines Internetauktionshauses ist grundsätzlich nicht berufsrechtswidrig.

am 07.03.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Nach § 43b BRAO dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten,
soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Die Ansicht, anwaltliche Beratungsleistungen dürften (per se) nicht in einem Internetauktionshaus versteigert werden, lässt
die Grenzen unebrücksichtigt, die Art. 12 Abs. 1 GG für ein berufsrechtliches Werbeverbot aufstellt.


2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, das Angebot anwaltlicher Beratungsleistungen auf der
Plattform eines Internetauktionshauses als Werbemaßnahme zu behandeln. Ein solches Verhalten erfüllt die Anforderungen
für das Vorliegen von Werbung; denn es ist planvoll darauf angelegt, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen
des anbietenden Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 111, 366). Daran ändert der Umstand nichts,
dass ein solches Versteigerungsangebot über sonstigen Formen der Werbung insoweit hinausgeht, als Interessenten
nicht nur über die Leistungen des Anbieters informiert werden, sondern ihnen die zusätzliche Möglichkeit geboten
wird, durch Abgabe von Geboten zur Preisermittlung beizutragen und mit der Abgabe des Höchstgebotes auf diesem
Weg auch Vertragspartner des Rechtsanwalts zu werden. Jedenfalls für den Fall standardisierter
anwaltlicher Beratungsleistungen sind keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die es vor der durch Art. 12 Abs. 1 GG
garantierten Berufsfreiheit rechtfertigen könnten, allein aus diesen Gründen eine Versteigerung als berufswidrig
zu verbieten.


3. § 43b BRAO schließt nicht aus, einen potentizellen Mandanten zu umwerben, wenn noch kein konkreter, dem
Rechtsanwalt bekannter Beratungsbedarf besteht. Insoweit ist die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen
in einem Internetauktionshaus nicht als Werbung um eine Mandat im Einzelfall zu behandeln, wenn die
Internetauktion dazu dient, aus einem zuvor nicht bekannten Beratungsbedarf ein konkretes Mandat zu gewinnen.


4. Die Versteigerung von anwaltlichen Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus stellt keine …

Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen bei Ebay

auchRecht.de / ist nach einem Beschluß des BVerfG vom 19.1.2008 - 1 BvR 1886/06 erlaubt. Das kann ja heiter werden. “Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt…

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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