BVerfG: Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 12.08.2010 (2 BvR 1447/10) entschieden, dass die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen auf der Grundlage von § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO verfassungskonform ist und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der in solchen Aufnahmen liegende Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sei durch den Zweck gerechtfertigt, die Sicherheit des Straßenverkehrs aufrecht zu erhalten und damit Rechtsgüter mit erheblichem Gewicht zu schützen.

Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im Straßenverkehr zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf das Ergebnis einer Abstandsmessung mittels einer geeichten Anlage und die dabei angefertigten Videoaufnahmen, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet. Dieser erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde und rügte insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Eingriff sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht gerechtfertigt. § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da diese Befugnis nur bei der Herstellung von Bildaufnahmen zu Observationszwecken greife, nicht dagegen bei der Fertigung von Lichtbildern zur Beweissicherung und Auswertung.

BVerfG: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da ihr weder grundsätzliche Bedeutung zukomme noch die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG oder das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzten. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaube die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Dies gelte sowohl für die Anfertigung von Einzelaufnahmen als auch von Videoaufnahmen.

Zweck der Verkehrsüberwachungsmaßnahme rechtfertigt Eingriff Zudem sei der in den Bildaufnahmen mittels einer Identifizierungskamera liegende Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung auch verhältnismäßig. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Auf…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , GG , Informationelle Selbstbestimmung , Verkehrsüberwachung , 2 Bvr 1447/ , Bundesverfassungsgericht Informationelle Selbstbestimmung , Bverfg 2 Bvr 1447/10 , Videoaufnahmen Verkehr , Videoüberwachungssysteme , Videoüberwachungssysteme Verkehrsverstöße

Erschienen 5. September 2010 auf http://www.juraexamen.info.

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