BVerfG vom 15.9.2011: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem sog. „Altfall“ (2 BvR 1516/11) PM

Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wurde im Jahr 1994 wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich wurde gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die zum Zeitpunkt seiner Verurteilung geltende zehnjährige Höchstfrist für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde zum 31. Januar 1998 aufgehoben.

Der Wegfall der Befristung betraf auch alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neureglung bereits angeordneten und noch nicht erledigten Fälle der Sicherungsverwahrung (sog. „Altfälle“). Im April 2009 befand sich der Beschwerdeführer seit zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung. Auf der Grundlage zweier Sachverständigengutachten, die eine bei dem Beschwerdeführer diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung und ein sehr hohes Rückfallrisiko bescheinigten, ordnete das Landgericht im Juni 2010 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 alle Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht erklärt. Darüber hinaus hat es die Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zehnjährige Höchstfrist hinaus auch für unvereinbar mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot erklärt. Nach den getroffenen Übergangsregelungen darf in diesen „Altfällen“ die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) leidet (vgl. Pressemitteilung Nr. 31/2011 vom 4. Mai 2011). Im Juni 2011 hob das Oberlandesgericht auf der Grundlage weiterer Sachverständigengutachten den angefochtenen Beschluss des Landgerichts auf und ordnete die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherungsverwahrung zum 19. Dezember 2011 an. Ausweislich der aktuellen Gutachten leide der Beschwerdeführer nicht an einer psychischen Störung i. S. d. § 1 Absatz 1 Nr. 1 ThUG. Diese liege erst vor, wenn die psychische Störung das Gewicht einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der gesetzlichen Regel zur Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) erreiche. Das sei hier nicht der Fall. Die Freilassung des Beschwerdeführers werde auf den späteren Zeitpunkt bestimmt, um die Durchführung der erforderlichen Entlassungsvorbereitungen zu ermöglichen. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts aufgehoben, weil sie dem Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht und dem ihm zukommenden …

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Strafvollzug , Landgericht

Erschienen 12. Oktober 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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