LG Hamburg: AGB-Klausel mit Pauschalhonorar für Fotografen ist unwirksam
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Wunschdenken von Rechteeinkäufern: Der Urheber (z.B. Fotograf) soll vertraglich umfassende Nutzungsrechte an dem Werk (z.B. Foto) für alle Medien und Nutzungsarten, egal ob bekannt oder unbekannt, an den Verwerter (z.B. Verlag) einräumen, einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung, Werbung u.v.m. – freilich nur gegen ein einmaliges Pauschalhonarar. Mit seiner Entscheidung vom 01.06.2011 (Az. 5 U 113/09) stellte das OLG Hamburg klar: Solche so genannten „Buy-Out“-Klauseln mit unüberschaubaren Nutzungsrechtseinräumungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam…
HintergrundViele der in Presse, Hörfunk, Fernsehen und anderen Publikationsmitteln tätigen Unternehmen verwenden in ihren Verträgen Klauseln, durch die sie ihren Vertragspartner, den jeweiligen Urheber (Journalisten, Fotografen etc.), gegen die Vereinbarung eines Pauschalhonorars zur umfassenden Übertragung von Nutzungsrechten an ihren urheberrechtlich geschützten Werken verpflichten. Ob und inwieweit derartige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind, hatte das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 01.06.2011 (Az. 5 U 113/09) zu entscheiden.
Das Urteil des OLG HamburgIm zu entscheidenden Fall stritten der Deutsche Journalistenverband, ein Verein, der die beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen von Journalisten wahrnimmt und fördert, und ein Verlagshaus um die Wirksamkeit von einigen der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verlagshauses enthaltenen Klauseln in Zusammenhang mit Nutzungsrechten. Konkret ging es v.a. um Klauseln zur umfassenden Einräumung von Nutzungsrechten an Fotografien freier Fotografen gegen Pauschalhonorar.
Die Vorinstanz, das LG Hamburg, hatte dem Verlagshaus im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Verwendung einiger solcher in dessen Verträgen enthaltenen Klauseln mit selbstständigen Fotografen untersagt. Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Berufung eingelegt; allein die Berufung des Journalistenverbandes hatte teilweise Erfolg, u.a. zu folgenden Punkten:
1. AGB-rechtliche Grenzen der Übertragung von NutzungsrechtenEine der streitgegenständlichen Vertragsklauseln lautete:
„Der Fotograf räumt dem Verlag nach Maßgabe dieser Vereinbarung Nutzungsrechte ein. Der Verlag hat vor allem das einfache, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, das Werk im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form unbeschränkt in allen Medien zu nutzen.“Sofern sich das Verlagshaus durch diese Klausel Nutzungsrechte im weitesten Umfang einräumen lassen will, wäre dies nach Ansicht des OLG Hamburg insofern grundsätzlich zulässig, „soweit es sich um die Auswertung im Pressebereich in unterschiedlichen Medien im Inland und Ausland sowie in konventioneller oder elektronischer Form usw. geschieht“. Jedoch gehe die Rechteeinräumung weit darüber hinaus, da das Verlagshaus sich die Rechte auf jede Weise, mithin auch…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. November 2011 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.
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