Bußgeldverfahren: 18 Flensburger Punkte und fortwährender Streit um die Bedienungsanleitung bringen keine Pflichtverteidigung
Der Betroffene hat derzeit 18 Punkte aus 11 Eintragungen im Zentralregister. Wird er in dem laufenden Bußgeldverfahren erneut
verurteilt, droht zwar nur eine zweistellige Geldbuße. Die Folge wird jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren
sein.
Darüber hinaus weigert sich das entscheidende Amtsgericht standhaft, die des bei der Feststellung des aktuell vorgeworfenen Verkehrsverstoßes
verwendeten Messgerätes zur Akte zu nehmen. Diesbezüglich gab es neben dem ursprünglichen Akteneinsichtsantrag einen weiteren Antrag
auf ergänzende sowie eine gegen
die Ablehnung des letzteren Antrags gerichtete Beschwerde.
All dies, also die schwere Folge einer Verurteilung sowie die rechtlich sicherlich nicht einfache Auseinandersetzung um die Einsicht
in die Bedienungsanleitung reichen dem AG
nicht aus, um dem Betroffenen einen beizuordnen, obwohl dies u.E. bei vorliegender Sachlage gemäß §§ 46, 60 OWiG, 140
Abs. 2 StPO geboten wäre.
Bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis stellt sich das Amtsgericht auf den Standpunkt, dass die Entziehung ja nicht im
vorliegenden erfolge
sondern in einem gesonderten verwaltungsrechtlichen Verfahren. Das ist soweit richtig. Da jedoch die Voraussetzungen für eine
sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen dürften, ist die Entziehung im Verwaltungsverfahren quasi sicher. Dass diese
Entziehung im Falle einer Neueintragung der hier drohenden Punkte ermöglicht oder begünstigt werde, sei unbeachtlich, da die
Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich einen mittelbaren Nachteil aus der vorgeworfenen Tat darstelle. Der Tatvorwurf wiege daher
nicht schwer.
Auch der Streit um die Vorlage der Bedienungsanleitung rechtfertige nicht die Annahme einer schwierigen Sach- und Rechtslage und
somit die Beiordnung eines Verteidigers.
Es bestünde zunächst kein eigenes Akteneinsichtsrecht des Betroffenen in Bußgeldverfahren, was nicht zu beanstanden sei, da die
Rechtsfindung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung erfolge und der Betroffene daran teilnehmen könne.
Ein Blick in § 49 OWiG zeigt, dass dem Betroffenen gerade doch ein eigenes Akteneinsichtsrecht zusteht. Dies kann zwar durch die
Verwaltungsbehörde und nur unter Aufsicht gewährt werden, ist jedoch gesetzlich vorgesehen. Hier liegt das Amtsgericht also erstmal
neben der Spur.
Darüber hinaus sei auch nicht beabsichtigt, die Bedienungsanleitung zum Bestandteil der Akten zu machen. Es handele sich um ein
standardisiertes Messverfahren, so dass das Gericht nur bei Vorliegen konkreter Zweifel an der Richtigkeit der Messung aufgrund einer
fehlerhaften Bedienung des Messgerätes die Bedienungsanleitung beizuziehen habe.
Hier stellt sich die Frage, wie das Gericht die fehlerhafte Bedienung des Messgerätes ohne Bedienungsanleitung prüfen will! Wie soll
die Verteidigu…
» Vollständiger Artikel