Bußgeldstelle ermittelt Fahrer über das Internet.

Mit den sog. Kennzeichenanzeigen haben ja die Verfolgungsbehörden so ihre liebe Not. So bleibt der Bußgeldstelle oft nur darauf zu hoffen, dass der angeschriebene Halter den Fahrer mit Name und Anschrift benennt. Tut er dies jedoch nicht, muss sich die Bußgeldstelle anders behelfen. Meist wird dann ein Passfoto des Halters beim Einwohneramt angefordert, um das “Frontfoto” mit dem Passfoto vergleichen zu können. Nicht erfolgversprechend ist jedoch diese Methode, wenn der eingetragene Halter eine Firma ist. Meinem Mandanten, Geschäftsführer einer GmbH, wurde jetzt zum Verhängnis, das er im Internet mit seinem Konterfei und seinem Namen auf mehreren websites abgebildet ist. Die zuständi…

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Themen: Ordnungswidrigkeit
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 7. September 2011 auf http://verteidiger-aus-berlin.de.

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Die unbekannte PKW-Halterhaftung beim Parken

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Fahrtenbuch Zwillinge: Falschangaben zum Fahrer: Pkw-Halter muss Fahrtenbuch führen

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MDR berichtet über Thema aus dem blog!

MCNeubert lawblog | 2. Februar 2005 — Vor einiger Zeit habe ich über eine Parkplaztabzocke in Dresden berichtet. Offensichtlich hat dieses Thema sehr viele interes…

Kennzeichenanzeige - Anzeige ohne Foto - Tatfoto - Fahrzeugführer - Fahrerermittlung

Erläuterungsmodul Kennzeichenanzeigen im Lexikon straßenverkehrsrechtlicher Stichwörter mit Urteilen zum Verkehrsrecht


Bundesverfassungsgericht stellt klar: Blitzerfoto’s sind zulässig - Marson - Streso - Witter

<p style="text-align: justify;">Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vor einiger Zeit entschieden, dass das verdachtsunabh&auml;ngige Fertigen von Videoaufnahmen oder Lichtbildern bei der Verkehrs&uuml;berwachung durch die Polizei gegen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung verst&ouml;&szlig;t und damit die Aufnahmen einem Verwertungsverbot unterliegen (BVerfG Beschlu&szlig; vom 11.8.2009 - 2 BvR 941/08 -).&nbsp; Bei einer Verkehrs&uuml;berwachung bei der nur zum Nachweis des konkreten Verkehrsversto&szlig;es eine Aufnahme durch die Polizei gefertigt wird, unterliegt die Aufnahme keinem Verwertungsverbot. Ein solches verdachtsabh&auml;ngig gefertigtes &bdquo;Frontfoto&ldquo; oder &bdquo;Blitzer&ldquo;-Foto &ndash; so stellte das BVerfG jetzt klar - ist verfassungsrechtlich zul&auml;ssig und damit auch f&uuml;r die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden verwertbar.<br /> <br /> BVerfG vom 5.7.2010 &ndash; 2 BvR 759/10</p>


Neuigkeiten v. Rechtsanwälte & Fachanwälte Marson & Streso aus Berlin-Mitte

<p style="text-align: justify;">Fr&uuml;her wurde der Kontaktbereichsbeamte bei dem Halter vorstellig, um zu schauen, ob man nicht dem Fahrer (T&auml;ter der Ordnungswidrigkeit) habhaft werden kann.&nbsp;Diese Zeiten scheinen vorbei zu sein.</p> <div style="text-align: justify;">Heute nutzen die Bu&szlig;geldstellen intensiv das Internet. Sie nutzen sogar, wie bereits berichtet, die M&ouml;glichkeiten der&nbsp;Gesichtserkennungssoftware, um Lichtbilder vom m&ouml;glichen Fahrer zu erhalten und sie dann mit dem Tatfoto (Frontfoto) in der Bu&szlig;geldakte vergleichen zu k&ouml;nnen.</div>