Bußgeldrecht: Zustellung des Bußgeldbescheides

Immer wieder sorgt die Frage der wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheides. Genauer gesagt geht es um die Frage, wann ein Bußgeldbescheid die Verjährung unterbricht. Denn tritt eine Unterbrechung der Verjährung nicht ein, ist meist das Bußgeldverfahren nicht mehr zu retten.

Im Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit beginnt die Verjährung zu laufen. Sie wird unterbrochen durch die Bekanntgabe des Tatvorwurfes. Dies geschieht oftmals direkt vor Ort oder aber mit einem separaten Anhörungsbogen. In letzterem Fall ist es notwendig, dass der Anhörungsbogen dem tatsächlichen Täter zugestellt wird. Nur dann wird die Verjährung unterbrochen. Wird jedoch dem Halter des Fahrzeuges der Bogen zugestellt obwohl eine andere Person gefahren ist, tritt die Unterbrechung der Verjährung nicht ein. Bereits hier finden sich zahlreiche Fehlerquellen in den Verfahren.

Ist diese Hürde genommen, kommt es darauf an, dass der Bußgeldbescheid nunmehr binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zugang des Anhörungsbogens ergeht. Hat sich ein Verteidiger in dieser Angelegenheit bestellt, so ist die Sache für einige Bußgeldbehörden schon fast zu schwierig:

Der Bußgeldbescheid darf jederzeit an den Betroffenen zugestellt werden. Eine solche Zustellung ist, wenn der richtige Betroffene ausgewählt und die korrekte Adresse verwendet wurde, unproblematisch.

Spannender wird die Sache, wenn an den Verteidiger zugestellt werden soll. Dies ist zunächst nur dann möglich, wenn sich dessen Verteidigervollmacht bei den Akten befindet. Ist dies nicht der Fall, ist jedwede Zustellung an den Verteidiger unwirksam im Hinblick auf die Unterbrechung der Verjährungsfrist. Wird der Bußgeldbescheid an die Kanzlei des Verteidigers, nicht jedoch an ihn selbst zugestellt, ist auch diese Zustellung unwirksam. Wird gegen Empfangsbekenntnis zugestellt und unterschreibt (versehentlich) ein Kollege des eigentlichen Verteidigers das Empfangsbekenntnis, so ist auch diese Zustellung zunächst nicht wirksam.

Die Zustellungsmängel werden dadurch geheilt, dass der Betroffene (also der Mandant) Kenntnis von dem Bußgeldbescheid erhält. Schweigt jedoch der Betroffene…

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Themen: Ordnungswidrigkeiten , Verjährung , Bußgeldbescheid , Unterbrechung Der Verjährung

Erschienen 27. Oktober 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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