Bußgeldrecht / Strafrecht: Wohin eine gewagte Selbstverteidigung führen kann

Die Kollegin Rueber berichtete gestern hier über einen Fall der schiefgegangenen Selbstverteidigung in einem Bußgeldverfahren. Der Kollege Melchior tat selbiges bereits im Januar hier. Und überhaupt weisen alle Kollegen und wir immer wieder darauf hin: Wer Beschuldigter / Betroffener ist, der sollte tunlichst still sein und einen Verteidiger beauftragen. Alles andere kann böse nach hinten losgehen, wie folgender Fall zeigt:

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Der Fahrer eines Pkw wurde geblitzt. Der Anhörungsbogen ging der Halterin des Fahrzeuges, der Mutter zu. Statt sich nun anwaltlicher Hilfe zu bedienen, meinte der Fahrer, sich selbst verteidigen zu wollen, leider auf äußerst ungeschickte Art. Zunächst meldete sich seine Freundin bei der Bußgeldbehörde als Fahrerin. Dies wurde nicht ernst genommen, obwohl die Haarlänge beider durchaus zu Ähnlichkeiten hätte führen können. Dann meldete sich “reumütig” ein Dritter, der mitteilte, gefahren zu sein. Dies wurde u.a. von der Freundin bestätigt. Die Bußgeldbehörde ging darauf ein, erließ einen Bußgeldbescheid gegen den Dritten und wunderte sich sicherlich sehr, dass dieser sodann mitteilte, er sei es doch nicht gewesen. Die Akte ging erstmal bis zum Gericht, welches dann mit der Anforderung eines Lichtbildvergleiches feststellte, dass der Dritte es doch nicht gewesen ist. Das Verfahren wurde sodann eingestellt, da Verfolgungsverjährung eingetreten war. Der Fahrer konnte nicht mehr belangt werden.

Also alles gut? Mitnichten! Die Freundin geriet nun ins Visier der Ermittlungen und zwar wegen Strafvereitelung und falscher Verdächtigung. Und dieses Verfahren wurde sodann, allerdings recht teuer (Auflage + Verteidigerkosten) nach § 153a StPO eingestellt.

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Was lernen wir daraus?

1. Wäre der Fahrer sofort zu einem Anwalt gegangen, dann hätte sich mit großer Wahrscheinlichkeit aufgrund der Tatsache, dass zunächst die Halterin des Fahrzeuges den Anhörungsbogen erhielt, die Sache zeitlich so gestalten können, dass die Verfolgungsverjährung ohne billige Tricks hätte erreicht werden können.

2. Der beauftragte Verteidiger hätte auch anhand der Bußgeldakte sofort feststellen können, dass die Eichung des Meßgerätes zum Tatzeitpunkt ungültig gewesen ist. Dies hätte zur Unverwertbarkeit des Meßergebn…

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Themen: Ordnungswidrigkeiten , Strafvereitelung , Verteidigung , Bußgeldbescheid , Falsche Verdächtigung , Ordnungsdwidrigkeit
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 7. Juni 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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