Bußgeld nach dem Elektrogesetz

Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller nicht angeboten bzw. in Verkehr gebracht werden. Zuvor ist eine Registrierung bei der Stiftung EAR notwendig. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 ElektroG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € bedroht. Dieser Bußgeldrahmen wird von der zuständigen Behörde, dem Umweltbundesamt, durchaus ausgeschöpft, wobei Reduzierungen ebenfalls möglich und im Einzelfall zu bemessen sind.

Fiktive Hersteller

In diesem Zusammenhang ist deutlich darauf hinzuweisen, dass die Registrierungspflicht und – bei deren Verletzung – ein empfindliches Bußgeld nicht nur die eigentlichen „Hersteller“ treffen kann, sondern ebenfalls den Händler, der unter Umständen von der Geltung des ElektroG bislang keine Kenntnis hatte.

Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gilt derjenige „Vertreiber“ (d.h. Händler) selbst als sog. „fiktiver Hersteller“ im Sinne des Gesetzes, wenn er schuldhaft Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller anbietet. Dies betrifft sowohl Situationen, in denen der originäre Hersteller seinen Sitz in Deutschland hat, jedoch in der überwiegenden Mehrzahl Hersteller aus dem Ausland.

Entgegen einer oft vorgebrachten Meinung „ersetzt“ eine WEEE-Registrierung in einem EU-Mitgliedsstaat nicht eine Registrierung in Deutschland bei der Stiftung EAR. Es hatte solche Forderungen gegeben und diese sind u.a. Gegenstand der zurzeit stattfindenden Änderung der WEEE-Richtlinie, die dem ElektroG zugrunde liegt.

Dies hat für Händler zur Folge, dass sie unbedingt überprüfen müssen, ob sämtliche Hersteller aller von ihnen angebotenen Elektrogeräte bei der Stiftung EAR registriert sind. Sollten nicht registrierte Geräte trotzdem angeboten werden, gilt der Händler selbst (!) als „fiktiver“ Hersteller, muss sich registrieren lassen und riskiert ein Bußgeld für das bisherige Anbieten ohne Registrierung.

Hinsichtlich des Schuldvorwurfs ist anzumerken, dass auch ein fahrlässiges Anbieten ausreicht. Es sei aus einem Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes zitiert:

„Ein besonnener, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachter Bürger hätte die Tatbestandsverwirklichung erkennen und vermeiden können (Göhler, OWiG, § 10 Rn. 10), indem er in dem jederzeit öffentlich zugänglichen Verzeichnis registrierter Hersteller (vgl. http://www.stiftung-ear.de/hersteller) überprüft hätte, ob die ihm angebotenen Geräte mit der Marke und der Geräteart registriert sind, und zwar auch dann, wenn sein Vertragspartner im sch…

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Themen: Urteile , Bußgeld , Umweltbundesamt , Ordnungswidrigkeit , Elektrog , Elektrogesetz , Fiktiver Hersteller

Erschienen 16. Januar 2009 auf http://www.elektrog-blog.de.

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