Bußgeld für die Bußgeldstelle

Dem Mandanten war vorgeworfen worden, einerseits selbst den Sicherheitsgurt nicht angelegt und andererseits selbiges auch bei seinem zur selben Zeit im selben PKW mitgenommenen minderjährigen Sohn unterlassen zu haben.

Eigentlich ganz einfach: Verstöße gegen sowohl Nr. 100 als auch Nr. 99.1 BKat, wobei auch Tateinheit nicht wirklich zweifelhaft sein kann. Das Unglück nimmt jedoch schon vor Ort seinen Lauf: Die wackere Polizeibeamtin macht aus dem einen Sachverhalt zwei Fälle und verpasst dem Mandanten zwei Anzeigen, die fortan getrennte Wege gehen:

Einmal ein Verwarnungsgeldangebot über 30.- Teuro, dass der Mandant sofort bezahlt. Dann ein Bußgeldbescheid, bei dem auch noch kräftig draufgesattelt wird: Anstatt der Regelbuße von 40.- Teuro sollen es denn wegen Voreintragungen gleich 70.- Teuro sein.

Mit den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid weise ich auf den hier durch die Bezahlung des Verwarnungsgeldangebots über 30.- Teuro eingetretenen Strafklageverbrauch hin. Das ficht die Bußgeldstelle natürlich - wie üblich - überhaupt nicht an (what the f... is Strafklageverbrauch ??? - nie gehört !) und gibt die Sache ungerührt an das zuständige Amtsgericht ab.

Dort sitzen dann allerdings richtige Juristen, die den hier eigentlich offensichtlichen Strafklageverbrauch verstehen und das Verfahren jetzt wegen eines Verfahrenshindernisses - nämlich…

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Themen: Schäden , Amtsgericht , Juristen , Lwl

Erschienen 13. März 2010 auf http://ra-melchior.blog.de.

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