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ÜBUNG

am 26.01.2005 von LawBlog

Ein internationaler Konzern hat gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Begründung:
Die an sich berechtigte Forderung aus dem Jahr 2001 ist verjährt. Der Mahnbescheid ist uns erst am 5. Januar 2005 zugestellt worden. Nach § 204 BGB wird die Verjährungsfrist erst mit der Zustellung des Mahnbescheides gehemmt. Das war hier um einige Tage zu spät.
Welcher Praktikant durfte denn hier üben? In § 167 ZPO findet sich nämlich eine kleine, aber eigentlich jedem Juristen bekannte Einschränkung. Die gilt für den Fall, dass durch die Zustellung eine Frist gewahrt bzw. die Verjährung aufgehalten werden soll. Dann “tritt die …

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RA Udo Vetter

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