Bundesverwaltungsgericht zum Verfahren bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Ein Beamter kann wegen Dienstunfähigkeit bei geschmälerten Bezügen vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Dies sieht bei
Bundesbeamten § 42 BBG (Bundesbeamtengesetz) so vor. Hat der Dienstherr Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, so kann er den
Beamten amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen lassen, § 42 I Satz 3 BBG. Allerdings kann auch der Beamte selbst der
Auffassung sein, nicht mehr berufsfähig zu sein. Es verbleibt ihm dann die Möglichkeit, selbst die Versetzung in den Ruhestand zu
beantragen, vgl. § 43 BBG. Der unmittelbare Dienstvorgesetzter kann dann aufgrund eines ärztlichen Gutachtens den Beamten nach
pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig erklären, seine Amtspflichten zu erfüllen.
Das BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) hat sich in seinem Beschluß vom 06.06.2005 - 2 B 10/05 - mit folgendem Sachverhalt befaßt: Ein
Beamter der Finanzverwaltung hatte aus gesundheitlichen Gründen die die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand beantragt. In dem
darauffolgenden Verfahren war der unmittelbare Vorgesetzte, der Finazamtsleiter beteiligt. Den Angaben des Beamten zu seinem
Gesundheitszustand wurde nicht widersprochen. Die von ihm beigebrachten ärztlichen Atteste wurden entgegen genommen und ausgewertet.
Schließlich kam es ohne weitere, besondere Erklärung des Finanzamtsleiters zur Versetzung des Beamten in den Ruhestand.
Gegen diese Entscheidung legte der Beamte dann Rechtsmittel ein und begründete diese damit, daß sich aus den Vorschriften über die
Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ergebe, daß der unmittelbare Vorgesetzte die Dienstunfähigkeit “erklären” müsse, was hier
nicht geschehen sei.
Das BVerwG hat das Begehren des Klägers zurück gewiesen und darauf abgestellt, daß von einer entsprechenden Erklärung aufgrund
schlüssigen Verhaltens des Vorgesetzten schon deswegen auszugehen sei, weil dieser am Verfahren beteiligt war, Attetste entgegen
genommen und ausgewertet und dem Antrag des Beamten nicht widersprochen hat. Auch § 43 Abs…
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