Bundesverwaltungsgericht zu Feinstaub
am 27.09.2007 von recht verständlich
Ein bemerkenswertes Urteil zur Abwehr von Feinstaubimmissionen kommt vom Bundesverwaltungsgericht aus Leipzig.
Feinstaub wird nach einem amerikanischen Standard definiert:
Maßgeblich ist hier der so genannte Standard PM10. Für diesen ist seit Anfang 2005 auch in der EU ein Grenzwert einzuhalten. Das Besondere an diesem Standard ist, dass hier versucht wurde, das Abscheideverhalten der oberen Atemwege nachzubilden. Dies geschieht in der Art und Weise, dsas Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 1 µm vollständig einbezogen werden, bei größeren Partikeln wird ein entsprechender Prozentsatz gewertet. Mit zunehmender Partikelgröße geht dessen Gewichtung zurück. Bei ca. 25 µm erreicht die Trennkurve schließlich den Nullpunkt. Bei einem Wert von 10 µm werden die Hälfte der Partikel erfasst. Daher rührt die Bezeichnung PM10.
Die Europäische Union hat nun für Feinstaubpartikel Grenzwerte festgelegt. Diese finden sich in der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999. Die Richtlinie wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung (22. BImSchV) vom 11. September 2002 in nationales Recht umgesetzt.
Hier führt der § 4 aus:
„§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM(tief)10)
(1) 1Für Partikel PM(tief)10 beträgt der über 24 Stunden gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
50 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. 2Eine Probenahmezeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist anzustreben.
(2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM(tief)10
40 Mikrogramm pro Kubikmeter.”
Die Verpflichtung zur Aufstellung von Aktionsplänen ergibt sich unter anderem aus dem § 11 der 22. BimSchV:
„§ 11 Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, …
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