Bundesverwaltungsgericht: Zur Videoüberwachung auf der Reeperbahn

Videoüberwachung / Reeperbahn / Straftaten / Videokamera / informationelles Selbstbestimmungsrecht / Demonstrationen / Großveranstaltungen / Revision

Das Bundesverwaltungsgericht (Leipzig) hat entscheiden, dass die polizeiliche Videoüberwachung auf der Hamburger Reeperbahn zulässig ist bzw. war, „soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist“

Geklagt hatte eine Anwohnerin, die sich durch die Aufnahmen der „um 360 Grad schwenkbaren Videokameras mit Zoomfunktion“ in ihrem informellen Selbstbestimmungsrecht verletzt fühlte. Die vorherige Instanz gab ihr 2010 Recht: Wohnräume müssten geschwärzt werden und der Eingangsbereich dürfe gar nicht erst gefilmt werden. Die Polizei stellte daraufhin die 24-Stunden-Überwachung ein und bediente sich der Videoüberwachung nur noch zu Demonstrationen und Großveranstaltungen. Gegen die Entscheidung wendete sich die Frau allerdings mit der Revision an das Bundesverwaltungsgericht, da ihr das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht ausreichte. Die Klägerin wollte erreichen, dass die Videoüberwachung komplett entfernt wird.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in folgendem Artikel.

( Quelle: WELT online vom 25.01.2012 )

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Themen: Rechtsanwalt , Polizei , Hamburg , Kamera , Leipzig , Brennpunkt , Uber , Reeperbahn , Welt Online , Videoüberwachung , Bundesverwaltungsgericht , Straftaten , Anwohner , Demonstrationen , Polizeirecht & Ordnungsrecht , Grossveranstaltungen , Informationelles Selbstbestimmungsrecht
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 9. Februar 2012 auf http://www.anwalt-strafverteidiger.de.

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