Bundesverwaltungsgericht : Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC bestätigt.

BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 12.09; Vorinstanzen: OVG Koblenz, Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08; VG Koblenz, Urteil vom 15.07.2008 - 1 K 496/08.KO BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 17.09; Vorinstanzen: OVG Münster, Urteil vom 26.05.2009 - 8 A 732/09; VG Münster, Urteil vom 27. Februar 2009 - 7 K 744/08 BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 21.09; Vorinstanzen: VGH München, Urteil vom 19.05.2009 - 7 B 08.2922; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008 - AN 5 K 08.00348 Für internetfähige PC sind Rundfunkgebühren zu zahlen. Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in drei Urteilen vom 27.10.2010 (6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09). <br><br> <b>Zur Sache</b> <br><br> Die Rundfunkanstalten sind der Ansicht, dass die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen. <br><br> <b>Entscheidung des Gerichts</b> <br><br> Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei internetfähigen PC handele es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht komme es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig sei erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch dazu in der Lage ist. <br><br> Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletze sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). <br><br> Zwar greife die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht an die - jedenfalls auch - beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner knüpft. Dieser Eingriff sei jedoch durch die - ebenfalls verfassungsrechtlich begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerechtfertigt. Der Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt. <br&…

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Themen: Koblenz , Ansbach , Livestream

Erschienen 27. Oktober 2010 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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