Bundesverwaltungsgericht : Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 gegen Regulierung der Terminierungsentgelte abgewiesen
am 03.04.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
BVerwG, Urteile vom 02.04.2008 - Az. 6 C 14.07, Az. 6 C 15.07, Az. 6 C 16.07 und Az. 6 C 17.07 - Urteile vom 2. April 2008
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Klagen der Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, Vodafone,
E-Plus und O2 abgewiesen, die sich gegen die Regulierung der sog. Terminierungsentgelte richteten.
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<b>Zur Sache</b>
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Bei den umstrittenen Terminierungsentgelten handelt es sich um die Beträge, die Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber
für die Anrufzustellung (Terminierung) in Mobilfunknetze anderer Betreiber zu entrichten haben und an ihre
eigenen Endkunden, die Anrufer, weitergeben. Die Bundesnetzagentur entschied am 30. August 2006, dass die
Anrufzustellung in die jeweiligen Mobilfunknetze regulierungsbedürftig sei, da jeder der vier deutschen
Mobilfunknetzbetreiber insoweit über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung
der Terminierungsentgelte gab sie den Mobilfunkbetreibern unter anderem auf, solche Entgelte künftig vorab
genehmigen zu lassen. Genehmigungsfähig sind danach nur streng kostenorientierte Entgelte.
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Die dagegen erhobenen Klagen der Mobilfunknetzbetreiber hatten in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht
Köln teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht bestätigte zwar grundsätzlich die Regulierungsbedürftigkeit der
von der Bundesnetzagentur festgelegten Märkte für die Terminierung in Mobilfunknetze, beanstandete aber
die den Unternehmen auferlegte Entgeltgenehmigungspflicht als unverhältnismäßig. Gegen diese Urteile legten
alle Beteiligten Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein. Die Kläger erstrebten die Aufhebung
der Regulierungsverfügungen insgesamt, während die Bundesnetzagentur die in erster Instanz aufgehobene
Entgeltgenehmigungspflicht verteidigte.
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<b>Entscheidung des Gerichts: Regulierungsverfügungen rechtmäßig - Strenge Orientierung der Terminierungsentgelte an den tatsächlichen
Kosten insbesondere im Verbraucherinteresse geboten</b>
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Das Bundesverwaltungsgericht, das schon Eilanträge der vier Kläger abgelehnt hatte
( vgl. hierzu: <a href=http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1253 class=norm>MIR 2007, Dok. 231, Rz. 1</a>),
gab nun insgesamt der Bundesnetzagentur Recht. Die an die klagenden Unternehmen gerichteten Regulierungsverfügungen wurden in vollem
Umfang …
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