Bundesverwaltungsgericht: IP-Adressen unterliegen dem Datenschutz
Mit Urteil vom 27.05.2009 (Az. A-3144/2008) hat sich das schweizerische Bundesverwaltungsgericht der inzwischen ganz überwiegenden Meinung angeschlossen, wonach IP-Adressen nicht nur bei dem Internet-Zugangsanbieter, sondern allgemein personenbeziehbar sind und deswegen dem Datenschutzrecht unterliegen (ebenso Amtsgericht Berlin, Landgericht Berlin, Verwaltungsgericht Wiesbaden, Bundesjustizministerium und der Bundesdatenschutzbeauftragte; anders nur ein nicht rechtskräftiges Urteil des AG München). In Deutschland ist es Anbietern von Websites nach § 15 Telemediengesetz verboten, IP-Adressen über die Dauer des Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern oder – z.B. durch Nutzung von Google Analytics – speichern zu lassen, weil sich dadurch die Internetnutzung jedes Bürgers nachverfolgen ließe.
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2009 (Hervorhebungen von mir):
2.2.1 Unter Personendaten (Daten) fallen nach Art. 3 Bst. a DSG alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Darunter ist jede Art von Information zu verstehen, die auf die Vermittlung oder die Aufbewahrung von Kenntnissen ausgerichtet ist, ungeachtet, ob es sich dabei um eine Tatsachenfeststellung oder um ein Werturteil handelt. Unerheblich ist auch, ob eine Aussage als Zeichen, Wort, Bild, Ton oder Kombinationen aus diesen auftritt und auf welcher Art von Datenträger die Informationen gespeichert sind. Entscheidend ist, dass sich die Angaben einer oder mehreren Personen zuordnen lassen (URS BELSER, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 5 zu Art. 3 DSG).
Eine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst ergibt, dass es sich genau um diese Person handelt. Bestimmbar ist sie dann, wenn aus dem Kontext einer Information auf sie geschlossen werden kann. Für die Bestimmbarkeit genügt aber nicht jede theoretische Möglichkeit der Identifizierung. Ist der Aufwand für die Bestimmung der betroffenen Personen derart gross, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird, liegt keine Bestimmbarkeit vor (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1988 zum DSG, Bundesblatt [BBl] 1988 II, S. 444 f.). Ob eine Person bestimmbar ist, muss anhand objektiver Kriterien im konkreten Fall beurteilt werden, wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Technik, wie zum Beispiel die beim Internet verfügbaren Suchwerkzeuge, mitzuberücksichtigen sind. Entscheidend ist nicht, ob derjenige, der die Daten bearbeitet, den für eine Identifizierung erforderlichen Aufwand betreiben kann oder will, sondern ob damit gerechnet werden muss, dass ein Dritter, der ein Interesse an diesen Angaben hat, bereit ist, eine Identifizierung vorzunehmen (BELSER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 3 DSG; DAVID ROSENTHAL, in: Rosentha…
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Rechtsgebiet: Telemedienrecht
Erschienen 6. Juni 2009 auf http://www.daten-speicherung.de.
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