Bundesverfassungsgericht: vorbeugende Telefonüberwachung nach dem niedersächsischen Polizeigesetz nichtig
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juli 2005 (Az.: 1 BvR 668/04) die Nichtigkeit der vorbeugenden Telefonüberwachung zur Verhütung von Straftaten nach dem niedersächsischen Polizeigesetz festgestellt. Das Gesetz verstoße gegen Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis). Der Landesgesetzgeber habe die Norm nicht nur unbestimmt und unverhältnismäßig gestaltet, sondern seine Gesetzgebungskompetenz überschritten; diese stünde allein dem Bundesgesetzgeber zu.
§ 33 a Abs. 1 Nr.1, 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für nichtig erklärt:
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie unter den Voraussetzungen des § 8 über die dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist,
2. über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie
Art. 10 GG: [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Br…
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Erschienen 28. Juli 2005 auf http://www.kanzlei-sieling.de/weblog/.
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