Bundesverfassungsgericht: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung des Versammlungscharakters
einer Zusammenkunft
Pressemitteilung Nr. 4/2011 vom 13. Januar 2011 Beschluss vom 10. Dezember 2010 1 BvR 1402/06
Am 14. August 2004 fand in der Kleinstadt F. in Brandenburg die angemeldete Demonstration unter freiem Himmel mit dem Motto „Keine
schweigenden Provinzen – Linke Freiräume schaffen“ statt. Anlässlich dieser Versammlung begab sich der Beschwerdeführer zusammen mit
etwa vierzig anderen Personen nach F. Die Gruppe, deren Mitglieder überwiegend kurz geschorenes Haar und für die rechte Szene
typische Bekleidung trugen, postierte sich entlang der Route der angemeldeten Demonstration. Über Plakate, Flugblätter oder sonstige
Hilfsmittel der Kommunikation verfügte sie nicht. Nachdem der Einsatzleiter der Polizeikräfte dreimal einen Platzverweis gegen die
Gruppe ausgesprochen hatte, verließ diese den Ort.
Im Nachhinein verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß §
113 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) zu
einer Geldbuße.
Der Gruppe sei es darum gegangen, gegenüber den Teilnehmern der linken Demonstration „Gesicht zu zeigen“. Der Einsatzleiter der
Polizeikräfte habe aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes befürchtet, es werde zwischen den Teilnehmern der angemeldeten linken
Demonstration und den Mitgliedern der rechten Gruppe zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen. Hierbei habe er berücksichtigt,
dass die linke Demonstration angemeldet gewesen sei, wohingegen die Zusammenkunft der rechten Gruppe ohne behördliche Information
abgehalten worden sei.
Nach der Auffassung des Amtsgerichts sei eine versammlungsrechtliche Auflösung vor Erlass des polizeirechtlichen Platzverweises nicht
erforderlich gewesen, weil es sich bei der Zusammenkunft nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG, sondern lediglich
um eine Ansammlung nach § 113 Abs. 1 OWiG gehandelt habe. Die Zusammenkunft habe nicht der Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung gedient, sondern nur den Zweck verfolgt, die Teilnehmer der linken Demonstration durch bloße Anwesenheit zu
provozieren. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts erhobene Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, weil es den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde damit gegenstandslos.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Das Amtsgericht hat – auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen – d…
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