Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden gegen die Stichtagsregelung zur Gewährung von Elterngeld erfolglos

Pressemitteilung Nr. 32/2011 vom 5. Mai 2011 Beschlüsse vom vom 20. April 2011 1 BvR 1811/08 1 BvR 1897/08

Nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) konnte zuletzt ein Erziehungsgeld von 300 € monatlich bis zum 24. Lebensmonat des Kindes gewährt werden, auf das nach den festgesetzten Einkommensgrenzen jedoch Eltern mit höherem Einkommen keinen Anspruch hatten. Dagegen gewährt das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundeselterngeldgesetz (BEEG) bis zur Vollendung des 12. bzw. des 14. Lebensmonats des Kindes ein Elterngeld, dessen Höhe sich nach dem durchschnittlichen Einkommen des berechtigten Elternteils der letzten zwölf Monate richtet und von mindestens 300 € bis zu 1.800 € monatlich reichen kann. Somit brachte das neue Gesetz Verbesserungen für besser verdienende Eltern, die zuvor keinen Zugang zum Erziehungsgeld hatten, aber wegen des kürzeren Bezugszeitraums auch Verschlechterungen insbesondere für Eltern mit geringem oder keinem Einkommen. Nach der Stichtagsregelung des § 27 Abs. 1 BEEG haben Anspruch auf Elterngeld nur Eltern, deren Kind nach dem 31. Dezember 2006 geboren oder zur Adoption aufgenommen worden ist. Für die vorher geborenen bzw. adoptierten Kinder gelten die Erziehungsgeldregelungen fort.

Die Beschwerdeführerinnen, deren Kinder jeweils kurz vor dem Stichtag geboren wurden und die aufgrund eines zu hohen Ehegatteneinkommens keinen Anspruch auf Erziehungsgeld haben, halten die Stichtagsregelung für verfassungswidrig, insbesondere weil der Gesetzgeber keine Übergansregelung eingeführt habe, die ihnen einen Anspruch auf Elterngeld einräume.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerinnen sind insbesondere nicht in ihren Verfassungsrechten verletzt.

Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Stichtagsregelung, die zwischen Eltern, deren Kind ab dem 1. Januar 2007 geboren ist, und Eltern, deren Kind vor diesem Zeitpunkt geboren ist, unterscheidet, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber ist frei, auf der Grundlage sachlicher Überlegungen Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Für den vom Gesetzgeber eingeführten Systemwechsel vom Erziehungsgeld zum Elterngeld musste ein Anknüpfungspunkt bestimmt werden. Die zeitliche und sachliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Tag der Geburt eines Kindes ist sachlich begründet. Denn der Tag der Geburt fällt in aller Regel mit dem Beginn der Lebens- und Erziehungsfähigkeit und des Betreuungsbedarfs eines Kindes zusammen.

Die durch die Stichtagsregelung bewirkte Ungleichbehandlung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz in Verbind…

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Themen: Einkommen , Eltern , Adoption , Elterngeld , Stichtagsregelung , Bundeserziehungsgeldgesetz
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 8. Mai 2011 auf http://www.fachanwaltsliste.de/blog/.

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