Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden gegen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für Flughafen Leipzig/Halle erfolglos
Pressemitteilung Nr. 127/2009 vom 4. November 2009 Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 – 1 BvR 3474/08, 1 BvR 3522/08 –
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle vom 27. Juni
2007 sowie hierzu ergangene
des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 wurde der Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle zu einem Drehkreuz für den
Luftfrachtverkehr genehmigt. Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltete nur geringfügige Einschränkungen für den Nachtflugverkehr,
der bereits aufgrund der Betriebsgenehmigung vom 20. September 1990 in der Gestalt der Genehmigung vom 14. März 2000
(Betriebsgenehmigung 1990/2000) zulässig war. Auf Klagen lärmbetroffener Anwohner – darunter auch die Beschwerdeführer –
verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2006 den Freistaat Sachsen, unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb weiter beschränkt wird, soweit es nicht um
Frachtflüge zum Transport von Expressgut geht. Mit dem vorliegend angegriffenen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni
2007 schränkte der Freistaat Sachsen den Nachtflugverkehr weiter als bisher ein. Zugelassen blieben jedoch unter anderem auch nicht
eilbedürftige Frachtflüge, soweit die Luftfrachtunternehmen logistisch in das Luftfrachtzentrum Leipzig/Halle eingebunden sind. In
der Nachtzeit zugelassen blieben ferner Flüge auf militärische Anforderung, wie zum Beispiel militärischer Sonderfrachtverkehr für
die NATO und die EU im Rahmen des SALIS-Projekts sowie Militärtruppentransporte der USA durch private Fluggesellschaften. Die
hiergegen gerichteten Klagen der Beschwerdeführer blieben vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde
rügen die Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), das sie
durch den Fluglärm und die Gefahr terroristischer Anschläge beeinträchtigt sehen.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden mangels Erfolgsaussicht nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Flüge auf militärische Anforderung seien von der
Betriebsgenehmigung 1990/2000 gedeckt, verletzt insbesondere nicht die verfahrensrechtliche Dimension des Rechts auf körperliche
Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass dadurch der Rechtsschutz der
Beschwerdeführer verkürzt worden ist. Nachdem über die Notwendigkeit einer fortbestehenden Nachtflugmöglichkeit für Flüge auf
militärische Anforderung im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss entschieden wurde, war es verfassungsrechtlich nicht geboten, die
grundsätzliche Zulässigkeit der genannten Flüge einer erneuten Abwägung und Entscheidung zu unterwerfen. D…
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