Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 Abs. 4 SGB II unzulässig

Pressemitteilung Nr. 74/2010 vom 8. September 2010 Beschluss vom 2. August 2010 – 1 BvR 2393/08, 1 BvR 2580/08, 1 BvR 2606/08 –

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist neben den kommunalen Trägern die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Sie ist u.a. für die meisten Eingliederungsleistungen (§§ 16 ff. SGB II) zuständig. Soweit die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden, trägt die Aufwendungen einschließlich der Mittel für Eingliederungsleistungen und der Verwaltungskosten gemäß § 46 Abs. 1 SGB II grundsätzlich der Bund. Jedoch bestimmt § 46 Abs. 4 SGB II eine Kostenbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit dergestalt, dass diese an den Bund einen Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der Aufwendungen entrichtet, die der Bund jährlich für die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten zu tragen hat. Diese Regelung führte im Jahr 2008 bei der Bundesagentur für Arbeit zu Ausgaben in Höhe von rund 4,6 Milliarden Euro; für 2009 war eine Belastung von etwa 4,9 Milliarden Euro prognostiziert.

Die Bundesagentur für Arbeit ihrerseits wird nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowohl durch Beiträge der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung) als auch durch Umlagen, Zuschüsse des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert.

Die Beschwerdeführer sind zum einen Gesellschaften, die als Arbeitgeber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu tragen haben, und zum anderen bei den betreffenden Beschwerdeführerinnen angestellte Arbeitnehmer, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind. Sie sind der Auffassung, durch die in § 46 Abs. 4 SGB II geregelte Abführung des Eingliederungsbeitrags an den Bund unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt zu sein, da sie als Beitragszahler die finanziellen Auswirkungen der Norm zu tragen hätten.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig sind.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist, insbesondere wenn sie sich, wie hier, unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Eine solche unmittelbaren Selbstbetroffenheit haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Adressat der in § 46 Abs. 4 SGB II angeordneten Zahlungspflicht, die ausschließlich mit den Verfassungsbeschwerden angegriffen wird, ist allein die Bundesagentur für Arbeit. Eine hinreichend enge Beziehung zwischen § 46 Abs. 4 SGB II und einer ihnen zustehenden Grundrechtsposition haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Soweit sie sich auf ei…

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Themen: Grundsicherung , Sgb II , Sgb Iii , Bvr , Vorschriften
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 16. September 2010 auf http://www.fachanwaltsliste.de/blog/.

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