Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden gegen § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB unzulässig
Pressemitteilung Nr. 67/2009 vom 19. Juni 2009 Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 BvR 2233/07, 2 BvR 1151/08, 2 BvR 1524/08 –
Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität wurde § 202c in das eingefügt. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder §
202b (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich
oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. Die Vorschrift geht auf das
Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität (Convention on Cybercrime) vom 23. November 2001 zurück.
Die drei Beschwerdeführer üben verschiedene Tätigkeiten im Umgang mit Programmen aus, die nach ihrer Auffassung von der Vorschrift
des § 202c StGB erfasst werden:
Der Beschwerdeführer zu 1) ist in einem Unternehmen tätig, das Dienstleistungen im Bereich der Sicherheit von Informations- und
Kommunikationstechnologien anbietet und in diesem Rahmen nicht autorisierte Zugriffsversuche simuliert. Hierbei kommen zum einen so
genannte dual use tools zum Einsatz; das sind Programme, die sowohl vom berechtigten Nutzer eines Computersystems zu dessen
bestimmungsgemäßer Wartung und Pflege als auch ohne oder gegen den Willen des Berechtigten zum Zwecke des Ausspähens von
Schwachstellen verwendet werden können. Verwendet werden aber auch Programme, bei denen zu vermuten ist, dass es sich um so genannte
malware oder Schadsoftware handelt, also Software, die von ihren Urhebern zum Zwecke des illegalen Eindringens in EDV-Systeme
konzipiert wurde. Der Beschwerdeführer zu 2) ist in der akademischen Lehre tätig und macht seinen Studenten zu Lehrzwecken regelmäßig
Programme zugänglich, die sowohl zum Zweck der Sicherheitsanalyse, als auch für Zwecke des unerlaubten Zugangs zu fremden Rechnern
und Netzwerken eingesetzt werden können. Der Beschwerdeführer zu 3) setzt im Rahmen der Nutzung des Computerbetriebssystems Linux
ebenfalls derartige Programmkomponenten ein.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die unmittelbar gegen die gesetzliche Vorschrift des § 202c StGB erhobenen
Verfassungsbeschwerden der drei Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind. Die Beschwerdeführer
werden von der Strafvorschrift nicht unmittelbar betroffen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen
ein Gesetz voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in seinen
Grundrechten betroffen ist. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer zunächst d…
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