Bundesverfassungsgericht: Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig
am 24.05.2007 von http://rhgsig.wordpress.com
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt in einem Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 9/04 –, der mit 7 : 1 Stimmen ergangen war, zur Frage der Ungleichbehandlung von geschiedenen und ledigen Eltern im Unterhaltsrecht Stellung bezogen. Die Entscheidung des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts fiel auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm hin.
Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen allerdings weiter zu Anwendung.
Dieser Beschluss betrifft zwar das Unterhaltsrecht, wie es vor der Reform 2007 Geltung besitzt, die Grundüberlegungen haben auch Auswirkungen auf die – noch immer geplante – Reform. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil der Gesetzgeber nicht willens war, an dieser nun für verfassungswidrig erkannten Konstruktion etwas zu ändern.
Es geht hier jeweils um den Unterhalt, den der Elternteil, der ein gemeinsmes Kind betreut, vom anderen Elternteil verlangen kann.
Die hierzu einschlägigen Normen finden sich, je nach familienrechtilicher Stellung der Unterhaltsberechtigten an zwei unterschiedlichen Stellen im BGB: Da ist zumächst der § 1570 BGB, der den nachehelichen Unterhalt regelt. Dieser ist gemeinsam mit dem § 1569 BGB zu lesen. Der § 1570 BGB bildet nämlich einen Ausnahmetatbestand von dem gesetzlichen Grundmodell, wonach jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selber sorgen müsse.
„§ 1569 BGB Abschließende Regelung
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.“
Diese Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht am . …
Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig
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