Bundesverfassungsgericht zur Strafbarkeit wegen Betruges
Das BVerfG (2 BvR 2500/09) hat sich mit diversen strafrechtlichen Detail-Fragen auseinander gesetzt. Im Fokus stand dabei die Frage
der Verwertung von Erkenntnissen in einem Strafverfahren, die aus einer präventiv-polizeilichen Überwachung stammen. Das soll hier
aber nicht der Schwerpunkt sein – zumal sich wenig neues ergibt, grundsätzlich bleibt es am Ende dabei, dass eine Verwertung möglich
sein wird und das BVerfG weiterhin ausufernden Verwertungsverboten kritisch gegenüber steht. Dabei segnet das BVerfG nochmals
ausdrücklich des §261 StPO ab, auch insoweit darüber personenbezogene Informationen in einem strafrechtlichen Urteil verwertet
werden, die z.B. aus Telefonüberwachungen stammen. Auch der Grundgedanke der “Abwägungslehre” des BGH, dass ein Verwertungsverbot
sich aus einer Abwägung der verschiedenen Argumente pro/contra ergibt (und gerade nicht pauschal zwingend, abgesehen von den
absoluten Verboten) wird nochmals ausdrücklich “abgesegnet”.
Interessanter sind da m.E. die am Ende zu findenden Ausführungen zum §263 StGB. Das BVerfG beschäftigt sich hier mit der Anwendung
des Tatbestandes und findet auch hier auf den ersten Blick keine neuen Erkenntnisse: So ist ein mit dem BVerfG (und der absolut herrschenden Meinung) problemlos durch eine schlüssige
(“konkludente”) Täuschung möglich. Die hier hin und wieder geäußerte Kritik, dass dies zu einer Ausweitung der Strafbarkeit führt,
lehnt das BVerfG – zu Recht – damit ab, dass durch die mehrstufige Prüfung (Täuschung-Irrtum-Verfügung-Schaden-jeweilige Kausalität)
im Rahmen des §263 StGB eine sinnwidrige Ausweitung abwegig ist. Interessant wird es dann aber wenn es um die “schadensgleiche
Vermögensgefährdung” geht. Zur Erläuterung: Ein vollendeter Betrug setzt einen Vermögensschaden voraus. Allerdings lässt die
Rechtsprechung mit dem überwiegenden Teil der strafrechtlichen Literatur auch eine so genannte schadensgleiche Vermögensgefährdung
ausreichen. Das soll bedeuten, dass jedenfalls dann, wenn die Gefahr eines Vermögensschadens sich konkret manifestiert hat, gleichsam
auch ein Vermögensschaden im Sinne des §263 StGB vorliegen soll. Begründen kann man das damit, dass letztlich schon die Möglichkeit
eines endgültigen Verlustes zum Zeitpunkt der (auf Grund der Täuschung stattfindenden) Verfügung so groß ist, dass dies objektiv eine
Vermögensminderung darstellt. Da diese Sichtweise zu einer durchaus erheblichen Ausweitung des Straftatbestandes führt, gibt es hier
durchaus beachtliche Kritik.
Das Ergebnis dieser Sichtweise ist übrigens die Strafbarkeit des so genannten “Eingehungs”-Betruges, also eines Betruges bereits
durch Eingehen einer Verbindlichkeit. Typisches Beispiel: Obwohl die “eidesstattliche Versicherung” gerade erst abgegeben wurde und
man weder über Barmittel noch Aussichten auf selbige Verfügt, wird auf Raten im Technikmarkt der neue Flachbildfernseher für mehrere
tausend Euro (auf Raten) gekauft.
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