Bundesverfassungsgericht zur Strafbarkeit wegen Betruges

Das BVerfG (2 BvR 2500/09) hat sich mit diversen strafrechtlichen Detail-Fragen auseinander gesetzt. Im Fokus stand dabei die Frage der Verwertung von Erkenntnissen in einem Strafverfahren, die aus einer präventiv-polizeilichen Überwachung stammen. Das soll hier aber nicht der Schwerpunkt sein – zumal sich wenig neues ergibt, grundsätzlich bleibt es am Ende dabei, dass eine Verwertung möglich sein wird und das BVerfG weiterhin ausufernden Verwertungsverboten kritisch gegenüber steht. Dabei segnet das BVerfG nochmals ausdrücklich des §261 StPO ab, auch insoweit darüber personenbezogene Informationen in einem strafrechtlichen Urteil verwertet werden, die z.B. aus Telefonüberwachungen stammen. Auch der Grundgedanke der “Abwägungslehre” des BGH, dass ein Verwertungsverbot sich aus einer Abwägung der verschiedenen Argumente pro/contra ergibt (und gerade nicht pauschal zwingend, abgesehen von den absoluten Verboten) wird nochmals ausdrücklich “abgesegnet”.

Interessanter sind da m.E. die am Ende zu findenden Ausführungen zum §263 StGB. Das BVerfG beschäftigt sich hier mit der Anwendung des Tatbestandes und findet auch hier auf den ersten Blick keine neuen Erkenntnisse: So ist ein Betrug mit dem BVerfG (und der absolut herrschenden Meinung) problemlos durch eine schlüssige (“konkludente”) Täuschung möglich. Die hier hin und wieder geäußerte Kritik, dass dies zu einer Ausweitung der Strafbarkeit führt, lehnt das BVerfG – zu Recht – damit ab, dass durch die mehrstufige Prüfung (Täuschung-Irrtum-Verfügung-Schaden-jeweilige Kausalität) im Rahmen des §263 StGB eine sinnwidrige Ausweitung abwegig ist. Interessant wird es dann aber wenn es um die “schadensgleiche Vermögensgefährdung” geht. Zur Erläuterung: Ein vollendeter Betrug setzt einen Vermögensschaden voraus. Allerdings lässt die Rechtsprechung mit dem überwiegenden Teil der strafrechtlichen Literatur auch eine so genannte schadensgleiche Vermögensgefährdung ausreichen. Das soll bedeuten, dass jedenfalls dann, wenn die Gefahr eines Vermögensschadens sich konkret manifestiert hat, gleichsam auch ein Vermögensschaden im Sinne des §263 StGB vorliegen soll. Begründen kann man das damit, dass letztlich schon die Möglichkeit eines endgültigen Verlustes zum Zeitpunkt der (auf Grund der Täuschung stattfindenden) Verfügung so groß ist, dass dies objektiv eine Vermögensminderung darstellt. Da diese Sichtweise zu einer durchaus erheblichen Ausweitung des Straftatbestandes führt, gibt es hier durchaus beachtliche Kritik.

Das Ergebnis dieser Sichtweise ist übrigens die Strafbarkeit des so genannten “Eingehungs”-Betruges, also eines Betruges bereits durch Eingehen einer Verbindlichkeit. Typisches Beispiel: Obwohl die “eidesstattliche Versicherung” gerade erst abgegeben wurde und man weder über Barmittel noch Aussichten auf selbige Verfügt, wird auf Raten im Technikmarkt der neue Flachbildfernseher für mehrere tausend Euro (auf Raten) gekauft.

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Themen: Schäden , Bundesverfassungsgericht , Stpo , Betrug , Personenbezogene , 263 Stgb , Eingehungsbetrug

Erschienen 15. Januar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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