Bundesverfassungsgericht stärkt das Sorgerecht der Väter nichtehelicher Kinder

BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09

Nach der bisherigen Gesetzeslage hatte es die Mutter eines nichtehelichen Kindes in der Hand, ob der Vater ein Sorgerecht erhält. Denn nach § 1626a BGB steht den Eltern die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie einander heiraten oder erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Häufig fehlt die erforderliche Sorgeerklärung aber schlicht aus dem Grund, weil die Kindesmutter die Alleinsorge behalten will und die Sorgeerklärung verweigert. Die betroffenen Väter waren dagegen bisher machtlos. Auch bei dauerhaften Getrenntleben war eine gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater nur mit der Zustimmung der Mutter möglich (§ 1672 BGB). Ein Sorgerecht für den Vater gegen den Willen der Mutter kam nur bei deren Tod oder etwa einem Sorgerechtsentzug wegen einer Kindeswohlgefährdung in Betracht.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften für verfassungswidrig erklärt. Es sei mit den Grundrechten nicht vereinbar, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes aufgrund einer Zustimmungsverweigerung der Mutter automatisch von der elterlichen Sorge ausgeschlossen ist. Ihm müsse vielmehr die Möglichkeit eingeräumt werden, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob ihm das Sorgerecht zu übertragen ist. Die elterliche Sorge sei ein wesentlicher Bestandteil des grundrechtlich geschützten Elternrechts auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes. Sie könne einem Elternteil nicht pauschal vorenthalten werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufg…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Bgb

Erschienen 4. August 2010 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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