Bundesverfassungsgericht rügt Videoüberwachung des Straßenverkehrs!

- Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Videoaufzeichnungen der Polizei im Geschwindigkeits- und Abstandsmessverfahren - BVerfG, 2 BvR 941/08 vom 11.8.2009 Gastbeitrag v. RA Schwartz, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Am Stiefel 2, 66111 Saarbrücken

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Januar 2006 mit seinem Auto auf der BAB 19 von einem Verkehrskontrollsystem mit Videoaufzeichnung erfasst worden. Ihm wurde vorgeworfen, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h überschritten. Gegen den Bußgeldbescheid über 50 Euro legte der Beschuldigte Widerspruch ein. Er meinte, der Verkehr sei ohne konkreten Tatverdacht videoüberwacht worden, deshalb könne die Messung nur rechts-/verfassungswidrig sein. Der Beschwerdeführer scheiterte mit seinen Argumenten aber beim Amtsgericht Güstrow und beim Oberlandesgericht Rostock.

II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11.08.2009, Az.: 2 BvR 941/08) hat der Verwendung von ortsfesten Video-Systemen zur Überwachung des Verkehrs ohne besondere gesetzliche Befugnis eine Nichtvereinbarkeit mit dem Grundgesetz bescheinigt. Generelle Videoaufzeichnungen zur Ermittlung von Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verkehrsteilnehmers aus Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart und personenbezogene Daten preisgegeben werden. Als personenbezogene Daten bezeichnet man Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (vergleiche Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG). Alle Informationen und Umstände, mittels derer man den Bezug zu einer konkreten Person herstellen kann, sind folglich solche personenbezogenen Daten. Hierzu gehören auch Daten die öffentlich oder einem größeren Personenkreis zugänglich sind, beispielhaft auch das Kfz-Kennzeichen. Der Einzelne kann über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst bestimmen; er ist insbesondere gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener, individualisierter oder individualisierbarer Daten geschützt. Die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung stellt eine Erhebung derartiger Daten und damit einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar; es werden beobachtete Lebensvorgänge technisch fixiert. In der Videoaufzeichnung liegt folglich ein Grundrechtseingriff. Dieser entfällt auch nicht dadurch…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , GG , Bvr , Lte

Erschienen 20. Oktober 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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