Bundesverfassungsgericht rügt Videoüberwachung des Straßenverkehrs!
- Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Videoaufzeichnungen der Polizei im Geschwindigkeits- und
Abstandsmessverfahren - BVerfG, 2 BvR 941/08 vom 11.8.2009 Gastbeitrag v. RA Schwartz, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Am Stiefel
2, 66111 Saarbrücken
I. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war im Januar 2006 mit seinem Auto auf der BAB 19 von einem Verkehrskontrollsystem mit Videoaufzeichnung erfasst
worden. Ihm wurde vorgeworfen, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h überschritten. Gegen den
Bußgeldbescheid über 50 Euro legte der Beschuldigte Widerspruch ein. Er meinte, der Verkehr sei ohne konkreten Tatverdacht
videoüberwacht worden, deshalb könne die Messung nur rechts-/verfassungswidrig sein. Der Beschwerdeführer scheiterte mit seinen
Argumenten aber beim Amtsgericht Güstrow und beim Oberlandesgericht Rostock.
II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der Hintergrund
Das (Beschluss vom 11.08.2009, Az.: 2 BvR 941/08) hat der Verwendung von
ortsfesten Video-Systemen zur Überwachung des Verkehrs ohne besondere gesetzliche Befugnis eine Nichtvereinbarkeit mit dem
Grundgesetz bescheinigt. Generelle Videoaufzeichnungen zur Ermittlung von Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen ohne eine
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verkehrsteilnehmers aus Art.
2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher
Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart und personenbezogene Daten preisgegeben werden. Als personenbezogene Daten
bezeichnet man Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
(vergleiche Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG). Alle Informationen und Umstände, mittels derer man den
Bezug zu einer konkreten Person herstellen kann, sind folglich solche personenbezogenen Daten. Hierzu gehören auch Daten die
öffentlich oder einem größeren Personenkreis zugänglich sind, beispielhaft auch das Kfz-Kennzeichen. Der Einzelne kann über die
Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst bestimmen; er ist insbesondere gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung,
Verwendung und Weitergabe personenbezogener, individualisierter oder individualisierbarer Daten geschützt. Die mittels einer
Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung stellt eine Erhebung derartiger Daten und damit einen Eingriff in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung dar; es werden beobachtete Lebensvorgänge technisch fixiert. In der Videoaufzeichnung liegt
folglich ein Grundrechtseingriff. Dieser entfällt auch nicht dadurch…
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