Bundesverfassungsgericht: Rückwirkende Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen verfassungsgemäß
Pressemitteilung Nr. 107/2010 vom 19. November 2010 Beschluss vom 30. Oktober 2010 1 BvR 1993/10
Für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer gab es bis zum 30. April 2005 nur die Fahrzeugkategorien Personenkraftwagen und „andere
Fahrzeuge“, zu denen insbesondere Lastkraftwagen zählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurden in Analogie zu § 23 Abs.
6a StVZO, der die Zuordnung von sog. Kombinationskraftwagen regelt, als Personenkraftwagen solche eingeordnet, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t nicht überschreitet. Ein
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 2,8 t stufte der Bundesfinanzhof dementsprechend als „anderes Fahrzeug“ ein. § 23 Abs. 6a StVZO a. F. wurde mit Wirkung ab 1. Mai
2005 aufgehoben, so dass ein Lückenschluss im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Regelungsgefüge durch eine analoge Anwendung dieser
Vorschrift nicht mehr möglich war. Nach einer Absprache der obersten Finanzbehörden der Länder wurde in den Bundesländern jedoch im
Hinblick auf eine zu erwartende gesetzliche Neuregelung die bisherige Besteuerung zunächst „übergangsweise“ fortgeführt.
Mit dem am 28. Dezember 2006 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes hat der Gesetzgeber Wohnmobile
als eine eigenständige Fahrzeugkategorie in das Kraftfahrzeugsteuergesetz aufgenommen und hierfür die Steuer mit einem eigenen Tarif
nach dem Gewicht und nach Schadstoffemissionen bemessen. Das 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz trat mit Wirkung vom 1. Mai 2005
in Kraft. Nach einer Übergangsregelung waren Wohnmobile bis zum 31. Dezember 2005 nach der bisherigen Rechtspraxis zu besteuern.
Der Beschwerdeführer ist Halter eines im August 2002 zugelassenen Wohnmobils. Nachdem das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für das
Fahrzeug zunächst nach dem für „andere Fahrzeuge“ geltenden Tarif bemessen hatte, setzte es durch Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007
entsprechend der Neuregelung die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 wie bisher nach dem zulässigen
Gesamtgewicht auf 198 € jährlich und ab dem 1. Januar 2006 nach dem neuen Tarif für Wohnmobile auf 310 € jährlich fest. Der hiergegen
erhobene Einspruch des Beschwerdeführers sowie seine Klage vor den Finanzgerichten blieben ohne Erfolg.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs gerichtete
Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot
rügt, nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass der
Bundesfinanzhof den Bedeutungsgehalt des Rechtsstaatsprinzips bei der Auslegung und Anwendung der Neuregelung zur Besteuer…
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