Bundesverfassungsgericht: Zum Rechtsschutz eines Gefangenen nach Unterbringung in einem Haftraumbmit rassistischen Schmierereien
Pressemitteilung Nr. 56/2010 vom 30. Juli 2010 Beschluss vom 15. Juli 2010 – 2 BvR 1023/08 –
Der strafgefangene Beschwerdeführer war im Zuge von Transporten zweimal jeweils kurzzeitig im Transporthaus einer niedersächsischen
Strafvollzugsanstalt untergebracht. Nach der zweiten dortigen Unterbringung beantragte er beim u. a. die gerichtliche Feststellung, dass die zuständige
Justizvollzugsanstalt durch die Anordnung seiner Unterbringung in dem Transporthaus seine Menschenwürde (Art. 1 GG) verletzt habe.
Die Haftraumwände seien mit Hakenkreuzen und – vom Beschwerdeführer in Beispielen wiedergegebenen – rassistischen, Gewalt androhenden
Texten versehen gewesen, und es habe sich Kot an den Wänden befunden. Schon bei der früheren Unterbringung seien die Wände in dem
Transporthaus in ähnlicher Weise – insbesondere mit antisemitischen Äußerungen rohster Art – beschmiert gewesen. Das Landgericht wies
seinen Antrag mit der Begründung zurück, dass angesichts der Beendigung der Unterbringung der Beschwerdeführer kein berechtigtes
Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit mehr habe. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde
als unzulässig.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse der
Fachgerichte aufgehoben, soweit sie den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers betreffen, und die Sache zur erneuten Entscheidung
an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht auf effektiven aus
Art. 19 Abs. 4 GG.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Das Landgericht hat die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe verkannt, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für das Fortbestehen eines
Rechtsschutzinteresses ergeben.
Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme besteht unter anderem dann, wenn die
Feststellung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs begehrt wird, gegen den nach dem typischen Ablauf wirksamer Rechtsschutz nicht
vor Erledigung zu erlangen ist. Das Rechtsschutzinteresse ist zudem zu bejahen, wenn eine gegen die Menschenwürde verstoßende
Haftraumunterbringung in Rede steht. Die von Art. 1 Abs. 1 GG geforderte Achtung der Würde, die jedem Menschen unabhängig von seiner
gesellschaftlichen Stellung, seinen Verdiensten oder der Schuld, die er auf sich geladen hat, allein aufgrund seines Personseins
zukommt, verbietet es grundsätzlich, Gefangene grob unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen auszusetzen. Dies gilt auch
insoweit, als die Unerträglichkeit der Verhältnisse im Haftraum durch Verhaltensweisen anderer Gefangener bedingt ist, und betrifft
auch mit physischem …
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