Bundesverfassungsgericht: Rasterfahndung nur bei konreter Gefahrenlage zulässig

Wie gestern in einem Blogbeitrag bereits angekündigt wurde, hat das Bundesverfassungsgerichts nunmehr seine Entscheidung zur Zulässigkeit von Rasterfahndungen verkündet. Danach darf eine Rasterfahndung (§§98 a, b StPO) nur dann durchgeführt werden, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben oder den Bestand des Staates gegeben ist. Eine bloß allgemeine Bedrohungslage reicht hingegen nicht aus, so dass eine auf dieser Sachverhaltsgrundlage erfolgte Datenerhebung verfassungswidrig ist. Mit diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entsprechend der von mir geäußerten Erwartung der Verfassungsbeschwerde eines marokkanischen Studenten im Wesentlichen stattgeben. (Quelle: rp-online) Autor: RA Rainer Pohlen Anmerkung von RAin Viktoria Nagel: Die Durchführung einer Rasterfahndung stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welches als besondere Ausprägung des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen wird und wie dieses verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 (sog. allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde-Garantie) hergeleitet wird. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Mit der heutigen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein solches überwiegendes Allgemeininteresse erst dann anzunehmen ist, wenn eine konkrete Gefahr für qualifizierte Rechtsgüter, nämlich Leib, Leben und Bestand des Staates besteht. Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Themen: Bundesverfassungsgericht

Erschienen 23. Mai 2006 auf http://www.strafblog.de.

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