Bundesverfassungsgericht prüft Informationsweitergabe an das Ausland
Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 637/09 prüft das Bundesverfassungsgericht zurzeit die Verfassungsbeschwerde zweier Juristen gegen die
Weitergabe persönlicher Informationen über Deutsche an das Ausland. Die Beschwerdeführer wollen die deutsche Zusammenarbeit etwa mit
den USA stoppen, weil sie darin eine „Beihilfe zu nachfolgenden Menschenrechtsverletzungen“ im Ausland sehen.
Die am 23. März eingereichte Verfassungsbeschwerde richtet sich konkret gegen die Entscheidung des Bundestages, dem Übereinkommen des
Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität beizutreten. Entgegen seines Titels ist dieses Abkommen weder auf Europa
noch auf Computerkriminalität beschränkt. Mit dem Beitritt im Jahre 2008 hat sich Deutschland vielmehr verpflichtet, einer Vielzahl
von Staaten „im größtmöglichen Umfang […] Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat“ zu verschaffen. Auf Anforderung
eines der zurzeit 25 Vertragsstaaten muss die deutsche Polizei beispielsweise Computer beschlagnahmen und Aufzeichnungen über
Telefonverbindungen oder Handybewegungen sichern und an das Ausland weitergeben.
Die Beschwerdeführer befürchten, im Zuge dieser weitreichenden Zusammenarbeit könnten jederzeit sie betreffende Daten an unsichere
Drittstaaten wie die USA oder Albanien gelangen, selbst wenn sich die Ermittlungen gegen ganz andere Personen richteten. Solche
Informationsauslieferungen könnten eine weitere Überwachung, eine Aufnahme in Flugverbotslisten oder Terrorverdachtslisten, eine
Vernehmung oder Festnahme bei der Einreise oder eine Bestrafung bis hin zur Todesstrafe oder Folterung nach sich ziehen, etwa im Zuge
des US-amerikanischen „Krieges gegen Terror“. Die Zusammenarbeit des Bundeskriminalamts mit den USA habe bereits dazu geführt, dass
der Deutsche Zammar im Jahr 2001 in ein syrisches Foltergefängnis verbracht worden sei.
Die 93-seitige Beschwerdeschrift kritisiert das Abkommen vom 23.11.2001 als verfassungswidrig, weil es Deutschen keinerlei Schutz vor
Verletzungen ihrer Menschenrechte im Ausland biete. Informationen aus Deutschland dürften im Ausland unbegrenzt auf Vorrat
gespeichert und nach Gutdünken zweckentfremdet werden, ohne dass eine Aufsicht durch unabhängige Datenschutzbeauftragte bestehe und
gerichtlicher Rechtsschutz gegen illegale Maßnahmen in Anspruch genommen werden könne. Deutsche würden von einer Übermittlung ihrer
Daten an das Ausland nicht einmal benachrichtigt. Ausländische Stellen könnten private Handydaten oder Wohnungsdurchsuchungen ohne
Anlass „ins Blaue hinein“ fordern, selbst wenn der Betroffene mit der angeblichen Straftat nichts zu tun habe. Das Abkommen erlaube
es ausländischen Staaten auch, von international tätigen Unternehmen wie SWIFT oder Vodafone beliebig Informationen über deutsche
Kunden anzufordern.
Besonders scharf kritisiert die Beschwerdeschrift die Zusammenarbeit mit den USA. Die USA seien auf dem Gebiet des Schutze…
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