Bundesverfassungsgericht prüft Informationsweitergabe an das Ausland

Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 637/09 prüft das Bundesverfassungsgericht zurzeit die Verfassungsbeschwerde zweier Juristen gegen die Weitergabe persönlicher Informationen über Deutsche an das Ausland. Die Beschwerdeführer wollen die deutsche Zusammenarbeit etwa mit den USA stoppen, weil sie darin eine „Beihilfe zu nachfolgenden Menschenrechtsverletzungen“ im Ausland sehen.

Die am 23. März eingereichte Verfassungsbeschwerde richtet sich konkret gegen die Entscheidung des Bundestages, dem Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität beizutreten. Entgegen seines Titels ist dieses Abkommen weder auf Europa noch auf Computerkriminalität beschränkt. Mit dem Beitritt im Jahre 2008 hat sich Deutschland vielmehr verpflichtet, einer Vielzahl von Staaten „im größtmöglichen Umfang […] Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat“ zu verschaffen. Auf Anforderung eines der zurzeit 25 Vertragsstaaten muss die deutsche Polizei beispielsweise Computer beschlagnahmen und Aufzeichnungen über Telefonverbindungen oder Handybewegungen sichern und an das Ausland weitergeben.

Die Beschwerdeführer befürchten, im Zuge dieser weitreichenden Zusammenarbeit könnten jederzeit sie betreffende Daten an unsichere Drittstaaten wie die USA oder Albanien gelangen, selbst wenn sich die Ermittlungen gegen ganz andere Personen richteten. Solche Informationsauslieferungen könnten eine weitere Überwachung, eine Aufnahme in Flugverbotslisten oder Terrorverdachtslisten, eine Vernehmung oder Festnahme bei der Einreise oder eine Bestrafung bis hin zur Todesstrafe oder Folterung nach sich ziehen, etwa im Zuge des US-amerikanischen „Krieges gegen Terror“. Die Zusammenarbeit des Bundeskriminalamts mit den USA habe bereits dazu geführt, dass der Deutsche Zammar im Jahr 2001 in ein syrisches Foltergefängnis verbracht worden sei.

Die 93-seitige Beschwerdeschrift kritisiert das Abkommen vom 23.11.2001 als verfassungswidrig, weil es Deutschen keinerlei Schutz vor Verletzungen ihrer Menschenrechte im Ausland biete. Informationen aus Deutschland dürften im Ausland unbegrenzt auf Vorrat gespeichert und nach Gutdünken zweckentfremdet werden, ohne dass eine Aufsicht durch unabhängige Datenschutzbeauftragte bestehe und gerichtlicher Rechtsschutz gegen illegale Maßnahmen in Anspruch genommen werden könne. Deutsche würden von einer Übermittlung ihrer Daten an das Ausland nicht einmal benachrichtigt. Ausländische Stellen könnten private Handydaten oder Wohnungsdurchsuchungen ohne Anlass „ins Blaue hinein“ fordern, selbst wenn der Betroffene mit der angeblichen Straftat nichts zu tun habe. Das Abkommen erlaube es ausländischen Staaten auch, von international tätigen Unternehmen wie SWIFT oder Vodafone beliebig Informationen über deutsche Kunden anzufordern.

Besonders scharf kritisiert die Beschwerdeschrift die Zusammenarbeit mit den USA. Die USA seien auf dem Gebiet des Schutze…

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Themen: Usa , Juristisches , Datenschutz IM Staatssektor , Metaowl-watchblog , Sicherheitspolitik

Erschienen 4. Mai 2009 auf http://www.daten-speicherung.de.

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